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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes
- Brandenburg -
Vom 14. März 2014
(GVBl. I vom 14.03.2014 Nr. 15)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ÖPNV-Gesetzes
Das ÖPNV-Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 187; 2007 I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Streckenführungen" das Komma und die Wörter "insbesondere außerhalb von Verdichtungsräumen," gestrichen.
c) Die Absätze 9 bis 11 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die Verkehrsbedienung durch die einzelnen Verkehrsträger soll im Rahmen von gegenseitig abgestimmten Fahrplänen, mit gesicherten Übergängen und kurzen Anschlußzeiten an verkehrlichen Knotenpunkten erfolgen.
(10) In Gebieten, Zeiten geringer Nachfrage sollen auch alternative Bedienungsformen des öffentlichen Personennahverkehrs wie beispielsweise Linientaxi und Rufbus oder Bürgerbus genutzt werden. (11) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen, Familien mit Kindern und Senioren berücksichtigt werden. |
"(9) Der öffentliche Personennahverkehr soll als einheitliches System verfügbar sein. Hierzu soll ein einheitlicher Tarif (Verbundtarif) angewendet und die Information durchgängig und möglichst lückenlos gestaltet werden. Produkte und Angebotsstandards sollen auf einheitlicher Basis in einem gemeinsamen Verbundraum im Land Brandenburg zusammen mit dem Land Berlin weiterentwickelt werden. Die Verkehrsbedienung durch die einzelnen Verkehrsträger soll im Rahmen von gegenseitig abgestimmten Fahrplänen, mit gesicherten Übergängen und kurzen Anschlusszeiten an verkehrlichen Knotenpunkten erfolgen.
(10) In Gebieten und Zeiten geringer Nachfrage sollen auch alternative Bedienformen des öffentlichen Personenverkehrs, wie beispielsweise Linientaxi, Rufbus, Anrufbus oder Bürgerbus genutzt werden. (11) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden. Eine Einschränkung der Mobilität liegt vor, wenn für den Zugang oder die allgemein übliche Nutzung des Systems des öffentlichen Personennahverkehrs Unterstützungs- und Anpassungsleistungen erforderlich sind." |
d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
"(12) Zur Wahrung der verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Gebietsgrenzen eines Aufgabenträgers hinaus erstrecken, soll das Nahverkehrsangebot möglichst lückenlos und einheitlich gestaltet werden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Aufgabenträger gemäß Absätze 1 bis 3 sind zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. | "(4) Die Aufgabenträger gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1). Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben." |
b) Absatz 5
(5) Der für Verkehr zuständige Minister kann Aufgaben der Planung, Organisation und Abwicklung des Schienenpersonennahverkehrs auf eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung übertragen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird Absatz 5.
§ 4 Regionaler Nahverkehrsraum(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den zuständigen Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 3 unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung Gebiete als regionalen Nahverkehrsraum abgrenzen, wenn Beziehungen und Verflechtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im wesentlichen Umfang über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen. Bei Planungen und Entscheidungen für den öffentlichen Personennahverkehr ist dieser Raum als zusammengehöriges Gebiet zu betrachten.
(Stand: 15.02.2024)
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