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Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung
Vom 21. Mai 2015
(GVBl. II vom 27.05.2015 Nr. 23 )
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung vom 11. August 2009 (GVBl. II S. 523) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. die amtliche Anerkennung von Kursleitern zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit § 36 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
14. die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 der Fahrerlaubnis-Verordnung, |
" 13. die Entscheidung über die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
14. die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung aus besonderem Anlass nach § 66 Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung," |
bb) In Nummer 15 werden nach den Wörtern "Anerkennung von" die Wörter "Trägern von" eingefügt und die Angabe " § 70 Absatz 1" wird durch die Wörter " § 70 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
cc) In Nummer 17 wird die Angabe "43," gestrichen.
dd) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
19. die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 22 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 und § 33a Absatz 1 und 2 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung sowie die Erteilung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes sowie | "19. die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 22 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 31 Absatz 2 Satz 4 und § 33a Absatz 3 Satz 5 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einführungsseminaren nach § 3 1 c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 3 1b Absatz 3, § 33 Absatz 1 bis 2a des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungssystems gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Fahrlehrergesetzes," |
ee) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 und 21 eingefügt:
" 20. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme und dem Absehen von der Rücknahme nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes und die Überwachung nach § 4a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes,
21. die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars gemäß § 4a Absatz 8 Satz 6 zweiter Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes sowie".
ff) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 22.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 9 und Anerkennungen nach Absatz 1 Nummer 12 bis 15 und 19" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 9, Anerkennungen nach Absatz 2 Nummer 12, 14 und 15 sowie Seminarerlaubnisse nach Absatz 2 Nummer 20" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "zuständige Behörden nach § 2 Absatz 1, §§ 2a, 4 und 4a des Straßenverkehrsgesetzes," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird die Angabe " § 68 Absatz 1" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Untersagung der Aus- und Fortbildungen einer der in § 68 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt.
bb) In Nummer 11 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2
Die Sonderaufsicht führt der Landrat als allgemeine untere Verwaltungsbehörde.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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