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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
- Brandenburg -

Vom 9. Juli 2019
(GVBl. II Nr. 52 vom 18.07.2019)



Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 78) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Erteilung des Auftrages zur Errichtung und Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722, 2727) geändert worden ist, die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1544) geändert worden ist sowie " 3. die Erteilung des Auftrages zur Errichtung und Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722, 2727) geändert worden ist, sowie".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren nach Anlage VIIIb Nummer 3.7 und 4.1.3 in Verbindung mit Anlage VIIIb Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Anlage VIIIb Nummer 3.6 in Verbindung mit Anlage VIIIb Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes, "9. die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren nach Anlage VIIIb Nummer 3.7 und 4.1.3 in Verbindung mit Anlage VIIIb Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,"

bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

" 12. die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1544) geändert worden ist, und die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes,".

cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 20 werden die Nummern 13 bis 21.

dd) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:

alt neu
22. die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 5 und § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einführungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, " 22. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes, die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,"

ee) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 23.

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