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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes
- Brandenburg -

Vom 26. September 2022
(GVBl. I Nr. 21 vom 26.09.2022)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ÖPNV-Gesetzes

§ 10 des ÖPNV-Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes, nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes in Verbindung mit dem Gemeindeverkehrs-, Wohnraum-, Hochschul- und Bildungs-Förderungsgesetz sowie Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. Die Mittel nach dem Entflechtungsgesetz sind für Investitionen zur Verbesserung von Verkehrsverhältnissen des öffentlichen Nahverkehrs in den Gemeinden zu verwenden. Die Investitionen umfassen Ausgaben für einzelne Investitionsmaßnahmen der Aufgabenträger, der Gemeinden und der Verkehrsunternehmen sowie die mit der Vereinbarung von Verkehrsleistungen verbundenen Investitionen der Verkehrsunternehmen. "(1) Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung."

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "85 Millionen Euro" durch die Wörter "86,044 Millionen Euro" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 221998

ENDE

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(Stand: 27.09.2022)

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