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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
- Berlin -
Vom 9. Februar 2021
(GVBl. Nr. 14 vom 23.02.2021 S. 152)
Artikel 1
Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Das Berliner Mobilitätsgesetz vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Bildung".
b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Schulisches Mobilitätsmanagement".
c) Die Angaben zum Abschnitt 4 werden durch folgende Angaben zu den Abschnitten 4 und 5 ersetzt:
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Abschnitt 4 Übergangsbestimmungen § 50 Übergangsbestimmungen |
"Abschnitt 4 Entwicklung des Fußverkehrs § 50 Besondere Ziele der Entwicklung des Fußverkehrs § 50a Erhalt und Sanierung Fußverkehrsnetz § 51 Aufgaben und Zuständigkeiten für den Fußverkehr § 52 Fußverkehrsplan § 53 Planung und Verkehrsführung bei Baumaßnahmen § 54 Bezirkliche Fußverkehrsnetze § 55 Querungen § 56 Fußverkehrsfreundliche Nebenstraßen § 57 Informations- und Wegeleitsystem § 58 Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung des Fußverkehrs § 59 Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung des Fußverkehrs Abschnitt 5 § 60 Übergangsbestimmungen". |
1a. In der Präambel werden in Satz 2 vor dem Wort "Fußgänger" die Wörter "Fußgängerinnen und" und vor dem Wort "Fahrradfahrer" die Wörter "Fahrradfahrerinnen und" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 letzter Satz wird der Punkt am Ende durch die Wörter "oder ihre Reaktions-, Geh- oder Fahrgeschwindigkeit im Verkehr nicht in geeigneter Weise berücksichtigt wird." ersetzt.
b) In Absatz 15 werden nach dem Wort "Straßen," die Wörter "Wege, Plätze," eingefügt.
c) Folgender Absatz 18 wird angefügt:
"(18) Fußverkehr bezeichnet das Zufußgehen sowie die Fortbewegung unter Nutzung besonderer Fortbewegungsmittel nach § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In der Stadt werden weitere Räume geschaffen, in denen der motorisierte Individualverkehr keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielt."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Bei Neuanlage und grundlegender Umgestaltung von Straßen und Plätzen soll geprüft werden, ob und inwieweit diese nach Zweckbestimmung und Ausgestaltung als Ort der Begegnung, des Verweilens, der Erholung, der Kommunikation und des Spielens genutzt werden können. | "(5) Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität werden geeignete Straßen und Plätze nach Zweckbestimmung und Ausgestaltung als Orte der Begegnung, des Verweilens, der Erholung, der Kommunikation und des Spielens nutzbar gemacht. Insbesondere soll bei Neuanlage und grundlegender Umgestaltung von Straßen und Plätzen geprüft werden, ob und inwieweit dieses Ziel umgesetzt werden kann." |
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen soll an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichtet sein. Insbesondere soll eine ausreichende Beleuchtung von Geh- und Radwegen, auch abseits von Straßen, dazu anregen, Wege auch bei Dunkelheit im Fuß- und Radverkehr zurückzulegen. Bei der Umsetzung ist auf eine ressourcenschonende Beleuchtung zu achten."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei der Planung für die Verkehrsmittel des Umweltverbundes sollen künftig auch Maßnahmen zur Anpassung an klimatische Veränderungen berücksichtigt werden."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Bildung
Das Land Berlin fördert eine umfassende Mobilitätsbildung. Ziel ist es, alle Bewohnerinnen und Bewohner Berlins durch Angebote der Mobilitätsbildung dazu zu befähigen, ihre Mobilitätsbedürfnisse sicher, verantwortungsbewusst, selbstbestimmt, stadt-, umwelt- sowie klimaverträglich ausgestalten zu können."
5a. § 15 wird wie folgt gefasst:
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§ 15 Optimale Anbindung des Fernverkehrs
Fernbahnhöfe und Flughäfen sind als Mobilitätsknoten adäquat zu ihrer Mobilitätsbedeutung und zum spezifischen Fernverkehrsfahrgastaufkommen in die Netze des öffentlichen Personennahverkehrs und des Radverkehrs einzubinden und mit öffentlich zugänglichen Verkehrsmitteln zu erschließen. |
" § 15 Optimale Anbindung des Fernverkehrs |
(Stand: 01.03.2021)
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