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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
- Berlin -
Vom 4. Oktober 2023
(GVBl. Nr. 28 vom 13.10.2023 S. 337)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Das Berliner Mobilitätsgesetz vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Abschnitt 5 durch folgende Angaben zu den Abschnitten 5 und 6 ersetzt:
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Abschnitt 5 Übergangsbestimmungen § 60 Übergangsbestimmungen |
"Abschnitt 5 Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs § 60 Besondere Ziele der Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs § 61 Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf den Wirtschaftsverkehr § 62 Sicherung von Flächen zur Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs § 63 Liefer- und Ladeverkehrsflächen § 64 Stadtverträgliche Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs § 65 Routennetz für Großraum- und Schwertransporte § 66 Innovationsfördernde Rahmenbedingungen § 67 Open Data für Innovationen § 68 Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung der Stadtverträglichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs Abschnitt 6 § 69 Übergangsbestimmungen". |
2. In § 1 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Zweck des Gesetzes ist ferner die Sicherstellung eines effizienten und sparsamen Umganges mit dem knappen Gut des öffentlichen Straßenraums; dies gilt auch im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen."
3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Groß- und Schwerlasttransporte" durch die Wörter "Großraum- und Schwertransporte" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Großraum- und Schwerlastverkehr ist" durch die Wörter "Großraum- und Schwertransporte sind" ersetzt.
4. In § 37 Absatz 2 werden das Komma und die Wörter "die als Stabsstelle unmittelbar der Leitung untersteht" gestrichen.
5. In § 51 Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "die als Stabsstelle unmittelbar der Leitung untersteht" gestrichen.
6. Die Angaben zum Abschnitt 5 werden durch folgende Angaben zu den Abschnitten 5 und 6 ersetzt:
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Abschnitt 5 Übergangsbestimmungen § 60 Übergangsbestimmungen (1) Verkehrsspezifische Planwerke, deren Planungsprozess vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, können von den Vorgaben dieses Gesetzes abweichen, wenn sich andernfalls gravierende Verzögerungen bei der Erstellung und Verabschiedung des Planwerks ergeben. (2) Dieses Gesetz soll spätestens bis zum 30. Juni 2021 um Abschnitte zur "neuen Mobilität" und zum Wirtschaftsverkehr ergänzt werden. (3) Das Land Berlin wird für Mietfahrzeuge verbindliche Sondernutzungsregeln zur Vermeidung von Konflikten mit dem Fußverkehr und zur Schaffung eines gesamtstädtischen Angebots vertieft regeln. |
"Abschnitt 5: Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs
§ 60 Besondere Ziele der Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs (1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der §§ 3 bis 15, der auf den Wirtschaftsverkehr bezogenen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität und Verkehr, des Integrierten Wirtschaftsverkehrskonzepts und weiterer beschlossener gesamtstädtischer Planwerke sowie den besonderen Zielen zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 5 ausgerichtete Förderung der Stadtverträglichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs sicherzustellen. (2) Um die Stadtverträglichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten, sichert das Land Berlin Infrastrukturflächen für Schiene und Wasserstraßen, soweit dies in der Zuständigkeit des Landes liegt, oder setzt sich beim Bund für deren Sicherung ein. Dies betrifft insbesondere Standorte mit gesamtstädtischer Bedeutung sowie Flächen zur Errichtung lokaler Umschlagplätze. Hierdurch soll insbesondere die Erreichbarkeit von Quellen und Zielen des Wirtschaftsverkehrs in angemessener Art und Weise sichergestellt werden. (3) Der Wirtschaftsverkehr soll die Breite der verfügbaren und sinnvoll einsetzbaren sowie sinnvoll kombinierbaren Verkehrsträger nutzen. Insbesondere der Güterfernverkehr soll auf Schiene und Wasserstraße verlagert werden. (4) Das Land Berlin fördert den sinnvollen Einsatz von Alternativen zum dieselbetriebenen Nutzfahrzeug, insbesondere für lokal emissionsarme Fahrzeuge. Die dafür im öffentlichen Raum erforderliche Ladeinfrastruktur ist einzurichten. Das Land Berlin unterstützt und fördert zudem Ansätze zur Weiterentwicklung leiserer und lokal emissionsfreier Antriebe im Schiffs- und Schienenverkehr, sowie die dazu gehörige Ladeinfrastruktur. (5) Liefer- und Ladeprozesse sollen möglichst effizient und stadtverträglich erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese
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(Stand: 16.10.2023)
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