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Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung
Vom 29. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 64 vom 05.05.2015 S. 280)
Aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S.3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert wurde, wird verordnet:
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237-9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt verändert:
1. Dem § 3 werden folgende Nummern 34 bis 37 angefügt:
34. Meldung in elektronischer Form
Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Empfangssystem erlaubt.
35. Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen
Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem betreibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automatisierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle Datenübermittlung ermöglicht.
36. Anlaufreferenznummer
Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes. Die Anlaufreferenznummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberechtigten Stellen zugeleitet werden.
37. Hafeninformationssystem
Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht."
2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
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§ 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen
(1) Seeschiffe sind spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch1 über das Schiffsinformationssytem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben im SIS spätestens 6 Stunden vor Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen. Die in Anlage 1 als Statistik-/Ladungsdaten ausgewiesenen Angaben können auch nach Ankunft eines Fahrzeuges übermittelt werden. (2) Binnenschiffe sind nach Anlage 1 Nr. 1 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 anzumelden. (3) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen vorzulegen. Die Bekanntgabe von Fahrplänen und Fahrplanänderungen muss durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten erfolgen. (4) Verholungen und Abfahrten von Fahrzeugen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nr. 1 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes anzumelden. Jede Verzögerung geplanter Verholungen oder Abfahrten ist unverzüglich anzuzeigen. (5) Für Tankschiffe gilt zusätzlich § 45. (6) Für die An- und Abmeldung sowie gegebenenfalls für die Berichtigung der Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch der Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich. |
" § 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen
(1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die Übermittlung folgender Daten erforderlich:
Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt. (2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweiligen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1 bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren Meldeverantwortlichen mitzuteilen. (3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.1 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Anlage 1 Nummer 1.3 über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.7 (Ladungsdaten) können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden. |
(Stand: 29.08.2018)
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