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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

SeilbV - Seilbahnverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen
1
- Hessen -

Vom 31. Oktober 2008
(GVBl. I Nr. 22 vom 21.11.2008 S. 942; 20.11.2013 S. 655 13; 05.10.2018 S. 642 18)
Gl.-Nr.: 62-22



Aufgrund des § 22 Nr. 1, 6, 8 und 13 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den Vorschriften des Hessischen Seilbahngesetzes unterliegen.

§ 2 Seilschwebebahnen 13

Seilschwebebahnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Seilbahngesetzes werden unterschieden nach

  1. der Betriebsart in
    1. Pendelbahnen mit und ohne Fahrzeugbegleitung,
    2. Umlaufbahnen,
  2. der Zahl der Seile in
    1. Einseilbahnen (mit Förderseil),
    2. Zwei- und Dreiseilbahnen (mit getrenntem Zug- und Tragseil),
  3. der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Seil in
    1. Seilbahnen mit festen Klemmen,
    2. Seilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen,
  4. der Art der Fahrzeuge in
    1. Kabinenbahnen,
    2. Sesselbahnen,
  5. der Betriebsweise in
    1. handgesteuerte Seilbahnen,
    2. teilautomatische Seilbahnen und
    3. automatische Seilbahnen.

Zweiter Teil 13
Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen

§ 3 Grundforderungen 13 18

(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes (Genehmigungsverfahren) hat neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Seilbahngesetzes genannten Unterlagen, die in der Anlage bezeichneten Unterlagen und Angaben zu enthalten.

(2) Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweis der Betriebssicherheit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht.

(3) Die Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist mit einer Beschreibung der Änderungen der Anlage bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der Änderung auf den Betrieb der Seilbahn zu geben. Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis oder die EG-Konformitätsbescheinigung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen.

(4) Nicht anzeigepflichtig nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Seilbahngesetzes sind insbesondere folgende Änderungen:

  1. Der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden; hierunter fällt der Austausch von Bauteilen von
    1. Antrieben und Bremsen, zum Beispiel Bremsbelägen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern,
    2. mechanischen Einrichtungen, zum Beispiel Rollen, Fütterungen von Scheiben und Rollen,
    3. Fahrzeugen, zum Beispiel festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie nichttragenden Teilen der Fahrzeuge und
    4. elektrotechnischen Einrichtungen, zum Beispiel elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen,
  2. Unterhaltungsmaßnahmen, Schweißungen an nicht tragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Seilbahn nicht vermindert wird.

§ 4 Probebetrieb

Vor der Betriebsabnahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Seilbahngesetzes ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durch-zuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde (§ 5 Satz 3 des Hessischen Seilbahngesetzes) vor der Betriebsabnahme vorzulegen ist.

Dritter Teil
Bauvorschriften

§ 5 Linienführung und Bodenabstand

(1) Die Linienführung der Seilbahn muss

  1. eine ungehinderte Fahrt der Fahrzeuge auch bei ungünstigen Verhältnissen gewährleisten und
  2. so gestaltet sein, dass bei Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen, Stromleitungen und Fernmeldeleitungen gegenseitige Beeinträchtigungen vermieden werden.

(2) Bei Seilschwebebahnen ist für den größten lotrechten Bodenabstand vor allem die Bergungsmöglichkeit maßgebend.

(3) Standseilbahnen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.

§ 6 Stationen

(1) Die Stationen von Seilbahnen sind so anzulegen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage gewährleistet sind.

(2) An den Abweisern dürfen sich die Fahrzeuge nicht verhängen können.

§ 7 Antrieb und Bremsen

(1) Bei Seilbahnen ist der Antrieb als Treibscheibenantrieb auszuführen.

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