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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Seilbahngesetzes 1
- Hessen -
Vom 6. September 2019
(GVBl. Nr. 17 vom 18.09.2019 S. 222)
Das Hessische Seilbahngesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Übergangsregelung | " § 24 Übergangsvorschriften" |
2. Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1)."
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
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,, § 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Gesetzes entspricht dem Anwendungsbereich nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1)." |
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppvorrichtungen befördert, die durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
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"(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424." |
b) Die Abs. 2 bis 7
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den im Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgeführten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.(3) Teilsystem ist jedes der im Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG bestimmten Teile einer Anlage.
(4) Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird, besteht aus der Trasse, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations-, Strecken- und Betriebsbauwerken einschließlich ihrer Fundamente.
(5) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet.
(6) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.
(7) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 2 und Satz 2 wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Richtlinie 2000/9/EG " jeweils durch "Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG " durch "des Art. 3 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG " durch "Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.
d) Die Abs. 9 bis 11
(9) Der Ausdruck "Europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
(Stand: 27.09.2019)
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