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Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsen sowie über die Hafenlotsenausweise
- Hamburg -
Vom 7. Juli 1981
(HmbGVBl. 1981, S. 193; ... ; 23.09.2008 S. 345)
Auf Grund von § 3 Nummer 3 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:
§ 1 Ausbildung und Prüfung
(1) 1 Die Ausbildung der Hafenlotsenanwärter ( § 6 des Hafenlotsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über das Seelotswesen) obliegt der Hafenlotsenbrüderschaft. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung. Die Hafenlotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Richtlinien für die Ausbildung der Hafenlotsenanwärter erlassen.
(2) 1 Für die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsenanwärter gelten § 2 mit Ausnahme des Absatzes 3 Nummer 4 sowie die §§ 3 bis 14 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom 22. November 1955,zuletzt geändert am 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4258) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Im Falle des § 7 entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Verkürzung der Ausbildungszeit.
§ 2 Hafenlotsenausweise
Für die Hafenlotsenausweise gilt § 16 Absätze 1 und 2 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausweise nach den Mustern der Anlagen a und B zu dieser Verordnung ausgestellt werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.06.2019)
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