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Regelwerk

Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
- Hamburg -

Vom 11. November 1998
(HmbGVBl. 1998 S. 233)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer, das von der Freien Hansestadt Bremen am 31. März 1998, dem Land Mecklenburg-Vorpommern am 3. März 1998, dem Land Niedersachsen am 18. April 1998, dem Land Schleswig-Holstein am 5. Februar 1998 und der Freien und Hansestadt Hamburg am 14. Mai 1998 unterzeichnet worden ist, wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 9 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 4

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer vom 12. Dezember 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 359) außer Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 11. November 1998.

Der Senat

Abkommen Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Innenminister

schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstenmeeres vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgendes Abkommen:

§ 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Nordsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 1) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen (alle Koordinaten sind im System des Europäischen Datums 1950 angegeben)

a) von der Freien und Hansestadt Hamburg in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft

im Norden von der Position des nordwestlichen Endpunktes des örtlichen Geltungsbereiches des Abkommens über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe von 1974 (Elbeabkommen), berechnet auf

54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1) nach
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)

im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten

54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15)
53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13)

b) vom Land Schleswig-Holstein in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft

im Westen und Südwesten durch die 12 sm-Grenze zum Punkt mit den Koordinaten

53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)

im Süden durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1)

c) vom Land Niedersachsen in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft

im Westen durch die Grenze nach den Niederlanden

im Norden entlang der 12 sm-Grenze bis zu den Punkten mit den Koordinaten

53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)

von dort im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten

54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)

im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten

53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)

sowie in dem zum Küstenmeer gehörenden Gebiet der Tiefwasserreede, das durch die Verbindungslinien der Punkte mit folgenden Koordinaten gebildet wird

54° 08' 11" N 7° 24' 36" O
54° 08' 19" N 7° 26' 59" O
54° 01' 39" N 7° 33' 04" O
54° 00' 27" N 7° 24' 36" O

d) von der Freien Hansestadt Bremen in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft

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