Vom 25. Januar 2007 (GVBl. Nr. 4 vom 01.02.2007 S. 62; 22.05.2009 S. 22309; 19.11.2010 S. 52710; 24.01.2013 S. 3613; 04.10.2022 S. 64122) Gl.-Nr.: 96000
Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 377) wird verordnet:
Hafen: ein durch öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung der Hafenbehörde als Hafen festgelegtes Gebiet, teils zu Wasser und teils zu Land, mit Befestigungen und Anlagen, das zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen, zum Betrieb einer Werft oder bei einer Lage an einer Seeschifffahrtsstraße der berufsmäßigen Fischerei zu dienen bestimmt ist, ausgenommen Bundeshäfen;
Seehafen: ein Hafen, der an einer Seeschifffahrtsstraße gelegen ist;
Binnenhafen: ein Hafen, der an einer Binnenschifffahrtsstraße gelegen ist;
Hafenbehörde: die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde;
Schiff: ein Wasserfahrzeug, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann;
Tankschiff: ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern;
Sportboot: Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind;
Heißarbeiten: Arbeiten mit offenem Feuer, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können, wie beispielsweise bei Schweiß-, Schneid-, Anwärm-, Niet- und Lötarbeiten;
gefährliche Güter: gefährliche Güter im Sinne
der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), und
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295),
in der jeweils geltenden Fassung;
wassergefährdende Stoffe: wassergefährdende Stoffe nach § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), sowie gefährliche Güter, die nach der Gefahrgutverordnung See als Meeresschadstoff eingeordnet sind;
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung;
Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:
in den Seehäfen:
der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO) in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),
die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188),
in den Binnenhäfen: die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), und
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