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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
- Niedersachsen -

Vom 16. August 2024
(Nds. GVBl. Nr. 70 vom 19.08.2024)


Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), und des § 17 Sätze 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2022 (Nds. GVBl. S. 520), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)" und die Angabe " §§ 6, 7, 8, 9, 9 a und 10 bis 14" durch die Angabe " §§ 6 bis 6h und 10 bis 14c" ersetzt.

bb) Buchstabe a

a. Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden Buchstaben a bis d.

dd) Im neuen Buchstaben a wird die Angabe "19. November 2015 (BGBl. I S. 2105)" durch die Angabe "5. April 2019 (BGBl. I S. 479)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Eisenbahnaufsicht mit Ausnahme der Eisenbahnaufsicht, für die nach Absatz 1 eine andere Regelung getroffen ist, sowie für die Genehmigungen nach den §§ 6 und 12 AEG, für den Widerruf der Genehmigung nach § 7 AEG, für die Befreiungen nach § 9 Abs. 1 e und § 9a Abs. 5 AEG, für die Befreiungen nach § 14 AEG und die Entscheidungen nach den §§ 11 und 13 Abs. 2 AEG, soweit nach § 5 Abs. 1 a Nr. 2, Abs. 1b und 1c AEG das Land zuständig ist. "(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Eisenbahnaufsicht mit Ausnahme der Eisenbahnaufsicht, für die nach Absatz 1 eine andere Regelung getroffen ist, sowie für die Genehmigungen nach den §§ 6 und 12 AEG, für den Widerruf der Genehmigung nach § 6g AEG und die Entscheidungen nach den §§ 11 und 13 Abs. 4 AEG, soweit nach § 5 Abs. 1 a Nr. 2, Abs. 1 b und 1 c AEG das Land zuständig ist."

c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe " § 18a AEG" durch die Angabe " § 18b AEG" ersetzt.

2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)" durch die Angabe "22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Wolfsburg" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und Lemwerder" werden gestrichen.

c) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG),".

d) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Nummern 6 bis 8.

e) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Luftsicherheitsgesetz" die Worte "und der Luftsicherheits-Schulungsverordnung" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie ist zudem zuständige Luftsicherheitsbehörde des Landes nach § 9 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 6. Juli 2023 (BGBl 2023 I Nr. 193)."

4. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Abs. 4" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (20.08.2024) in Kraft.

ID: 241983


ENDE

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