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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung des Eisenbahnrechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Februar 2007
(GV. NRW. 2007 S. 107)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Aufhebung des Landeseisenbahngesetzes

Das Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen ( SeilbG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2 Abs. 1 bis 5, 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 14 und 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß."

2. In § 23 wird Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Gesetz tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft. "Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen ( UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 Nr. 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bau von Eisenbahnen nach dem Landeseisenbahngesetz sowie Errichtung und Betrieb von Bergbahnen und Seilbahnen sowie Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, mit Ausnahme von Anschlussbahnen, Grubenanschlussbahnen und Anschlussgleisen "Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen".

2. Anlage 1 Nr. 28

28. Errichtung von 1 oder 2 Windenergieanlagen, die zusammen mit anderen zu berücksichtigenden Windenergieanlagen die Schwellenwerte des UVPG überschreiten

a) bei 20 oder mehr zu berücksichtigen Anlagen

b) bei 6 bis 19 zu berücksichtigenden Anlagen

c) bei 3 bis 5 zu berücksichtigenden Anlagen

wird gestrichen.

Artikel 4

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