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RSEB - Durchführungsrichtlinien Gefahrgut
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Juli 2019
(MBl. NRW Nr. 13 vom 11.07.2019 S. 255)
Der Gemeinsame Runderlass vom 30. Juli 2002 (MBl. NRW. S. 906), der zuletzt durch Runderlass vom 21. August 2015 (MBl. NRW. S. 519) sowie durch Runderlass vom 30. Juni 2017 (MBl. NRW. S. 660) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 Allgemeine Richtlinien
Die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut) - RSEB- sind am 15. Mai 2017 (VkBl 2017, S. 474) neu gefasst worden. Ich bitte, nach diesen Richtlinien zu verfahren. Gleichzeitig werden die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB- vom 1. Juni 2015 (VkBl. 2015, S. 390) aufgehoben. |
"1. Allgemeine Richtlinien
Die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut) - RSEB- sind am 30. April 2019 (VkBl 2019, S. 306) neu gefasst worden. Ich bitte, nach diesen Richtlinien zu verfahren. Gleichzeitig werden die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB- vom 28. April 2017 (VkBl. 2017, S. 474) aufgehoben." |
ID 191531
ENDE |
(Stand: 18.07.2019)
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