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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Mai 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 31.08.2019 S. 115)



Aufgrund des § 137 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Ballastwasser und Sedimente von Schiffen".

2. In § 3 Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Gesetz) vom 5. Februar 2013 (BGBl. II S. 42); die Mitteilung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) BWM.2/Circ.56 13 July 2015 inklusive Annex zu Ballastwasseraustauschgebieten in der Nordsee gemäß Regel B-4 Absatz 2 der Anlage des Ballastwasserübereinkommens (gemäß Übersetzung im VkBl. Nummer 8 vom 30. April 2018 S. 297); diese ist Bestandteil dieser Verordnung."

3. Nach § 16 wird § 16a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 16a Ballastwasser und Sedimente von Schiffen

(1) Ballastwasser darf durch Schiffe im Hafengebiet nur eingeleitet werden,

wenn

  1. eine Ballastwasser-Behandlung gemäß der Regel D-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens durchgeführt worden ist; wird ein Ballastwasser-Behandlungssystem verwendet, muss dieses gemäß Regel D-3 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens zugelassen sein, oder
  2. das Schiff nach dem Ballastwasser-Übereinkommen nicht zur Anwendung einer Ballastwasser-Behandlung gemäß der Regel D-2 der Anlage verpflichtet ist und auf See ein Austausch des Ballastwassers gemäß Regel D-1 der Anlagenach Maßgabe der Regel B-4 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens erfolgt ist, oder
  3. das Schiff nach dem Ballastwasser-Übereinkommen nicht zur Anwendung einer Ballastwasser-Behandlung gemäß der Regel D-2 der Anlage verpflichtet ist, oder
  4. das Schiff über eine Befreiung gemäß § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV) vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210), verfügt.

(2) Es ist untersagt, Sedimente, die bei der Reinigung von Ballasttanks anfallen oder während der Reise angefallen sind, in die Hafengewässer zu entsorgen. Sedimente aus Ballasttanks sind unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften einem Entsorgungsunternehmen zu überlassen.

(3) Die Regelungen der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 8. September 2017 zum Vollzug der SeeUmwVerhV und des Ballastwasser-Gesetzes; Ausnahmeregelung von der Pflicht zur Durchführung eines Ballastwasseraustausches - auf Grundlage von § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV vom 8. September 2017 (VkBl. Nummer 18 vom 30. September 2017 S. 823) gelten im Geltungsbereich nach § 1 entsprechend.".

4. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

"10. als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 16a Absatz 1 und Absatz 2 handelt oder entgegen einen einzelnen der vorstehend genannten Absätze handelt,".

b) Die bisherigen Nummern 10 bis 23 werden zu Nummern 11 bis 24.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 191241

ENDE

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(Stand: 13.06.2019)

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