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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Sportboothafenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 578; ber. 16.11.2021 S. 1419)



Aufgrund des § 97 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe Sportboothafenverordnung" wird die Angabe "-SpoBoHafVO" eingefügt."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung des Parlamentes und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EG Nr. L 311 S. 1)" wird durch die Angabe "(EU) 2019/8831" ersetzt.

b) Die Fußnote 1 enthält folgende Fassung:

alt neu
"1 Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 S.116)"

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" wird durch die Angabe " in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 19.Juni 2020 (BGB. I S.1328)" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356)" wird durch die Angabe "Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398)" ersetzt.

b) § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Sportboothäfen sollen über einen Fernsprechanschluss und müssen über die notwendigen Einrichtungen für die Erste Hilfe verfügen. "(2) Sportboothäfen müssen über die notwendigen Einrichtungen für die Erste Hilfe und sollen über einen Fernsprechanschluss verfügen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Schiffsabfälle" wird durch die Worte "Abfälle von Schiffen" ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. "Schiffsabfälle" alle Abfälle, einschließlich Abwasser, die während des Schiffsbetriebs anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von MARPOL 73/78 (BGBl. 1982 II S. 2) fallen, "2. "Abfälle von Schiffen" alle Abfälle, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, passiv gefischte Abfälle sowie Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) vom 2.November 1973 (BGBl. 1982 II S. 2, S. 4), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.95(46) vom 27. April 2001 (BGBl. II S.2942), fallen,"

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 3 Abs. 1 und 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 12. Dezember 2001 (BGBl. S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)" wird durch die Angabe " § 3 Absatz 1 und 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)," ersetzt.

dd) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

"4. "Sportboot" ein Schiff jeder Art unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die getrennte Sammlung von Abfällen von Schiffen einschließlich nicht mehr genutzter Fanggeräte ist notwendig, um ihre Rückgewinnung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling in der nachgelagerten Abfallbewirtschaftungskette zu gewährleisten und zu verhindern, dass sie der maritimen Fauna und Flora und der Meeresumwelt schaden."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "ISO 8099:2001 (Deutsche Fassung DIN EN ISO 8099)" durch die Angabe "ISO 8099-1:2018 (Deutsche Fassung EN ISO 8099-1:2018)" ersetzt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

aa)

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