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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. August 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 14.09.2023 S. 450)
Aufgrund der §§ 93 Absatz 1, 99 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), und § 175 Absatz 1 und Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 240), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956)" durch die Angabe "8. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 78)" ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Wasserfahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde im Hafen
|
"(1) "Wasserfahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde im Hafen
werden oder
benutzt werden. Die Hafenbehörde kann dazu Nebenbestimmungen gemäß § 107 LVwG, insbesondere zum sicheren Betrieb der gewerblichen Betriebsstätte, erlassen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die entsprechend Absatz 1 benutzten Wasserfahrzeuge sind in sicherem und schwimmfähigem Zustand zu halten. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Hafenbehörde auf Anforderung einen Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen und eine ortsansässige Person zu benennen, die für das Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist. Name und Anschrift der oder des Verantwortlichen sind an denn Fahrzeug gut sichtbar anzubringen. Absatz 1 und Satz 1 bis 3 gelten für Winterlager entsprechend. | "(2) Die entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 benutzten benutzten Wasserfahrzeuge sind in sicherem, der Nutzung entsprechenden und schwimmfähigem Zustand zu halten. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Hafenbehörde auf Anforderung einen Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen und eine ortsansässige Person zu benennen, die für das Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist. Der Betreiber oder die Betreiberin einer gewerblichen Betriebsstätte hat entsprechend den von der Hafenbehörde geforderten Nachweis oder nach anderen gesetzlichen Vorgaben vorzulegende Nachweise vorzulegen und die gewerbliche Betriebsstätte demgemäß auszustatten. Name und Anschrift der oder des Verantwortlichen sind an dem Fahrzeug gut sichtbar anzubringen. Für Winterlager gelten Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 entsprechend." |
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe "aus dem Hafen" folgende Angabe eingefügt:
"oder die Einstellung des Betriebs auf den Wasserfahrzeugen"
3. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15. einer allgemeinen Sicherheitsvorschrift nach § 17 Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt, | "15. einer allgemeinen Sicherheitsvorschrift nach § 17 Absatz 1 zuwiderhandelt oder ohne die benötigte Erlaubnis nach § 17 Absatz 2 handelt," |
b) Die Nummer 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
18. entgegen einer Vorschrift nach § 20 Absatz 1 bis 4 einen Liegeplatz einnimmt, | "18. entgegen der Vorschrift nach § 20 Absatz 1 zugewiesene Liegeplätze ohne Erlaubnis wechselt, entgegen der Vorschrift nach § 20 Absatz 2 das Festmachen nicht duldet, entgegen der Vorschrift nach § 20 Absatz 3 als Liegeplatz benutzt oder entgegen der Vorschrift nach § 20 Absatz 4 ohne Erlaubnis einen Liegeplatz einnimmt," |
c) In Nummer 24 wird nach der Angabe "Vorschrift des § 25" die Angabe "Absatz 1 bis 3" eingefügt.
d) In Nummer 26 wird nach der Angabe "Vorschrift des § 27" die Angabe "Absatz 1 bis 4" eingefügt.
e) In Nummer 27 wird nach der Angabe "Vorschrift des § 28" die Angabe "Absatz 1 oder Absatz 2" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 231834
ENDE |
(Stand: 22.09.2023)
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