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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Februar 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 07.03.2024 S. 90)
Aufgrund des § 93 Absatz 1, § 99 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), und § 175 Absatz 1 und Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 82), wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das Be- und Entladen von Trockenmassengütern mit hafenseitigen Anlagen soll nur erfolgen, wenn
Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung. |
"(5) Der Umschlag von festen Trockenmassengütern unterliegt den Bestimmungen in SOLAS8 (insbesondere Kapitel VI und XII), sowie den damit einhergehenden Regelungen im IMSBC Code9, BLU Code10 und Grain Code11." |
b) Die Fußnote 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8 - | "8 SOLAS 74 (BGBl. 1979 II S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. II S. 627)." |
c) Die Fußnote 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9 - | "9 International Maritime Solid Bulk Cargoes (IMSBC) Code (VkBl. 2009 S. 775, zuletzt geändert durch Entschließung MSC.462(101) (VkBl. 2020 S. 852)." |
d) Die Fußnote 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10 - | "10 Code für sicheres Be- und Entladen von Massengutschiffen (VkBl. 1999 S. 278; 02.04.2007 S. 214)." |
e) Die Fußnote 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11 - | "11 Internationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide vom 24. September 1993 (VkBl. 1993 S. 835)." |
f) Die Absätze 6 und 7
(6) Trockenmassengüter im Sinne dieser Regelung sind die in Regel XII/1.6 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74, BGBl. 1979 II S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2016 (BGBl. II S. 411), beschriebenen Güter, mit Ausnahme der von Getreide und Futtermitteln gemäß Regel VI Teil C/8.2.(7) Die zuständigen Hafenbehörden werden ermächtigt, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Wasserfahrzeuges oder dessen Besatzung gefährdet ist.
werden gestrichen.
g) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 eingefügt:
"(6) Das Be- und Entladen von Massengutschiffen entsprechend der Richtlinie 2001/96/EG12 mit festen Trockenmassengütern durch hafenseitige Umschlagsanlagen unterliegt zusätzlichen Bestimmungen der genannten Richtlinie. Der Umschlag von Trockenmassengütern mit hafenseitigen Umschlagsanlagen darf nur erfolgen, wenn
(Stand: 11.03.2024)
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