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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1781 zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. September 2012
(Amtsbl. I vom 15.11.2012 S. 428)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes

Das Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung besonderer Bestimmungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes einschließlich der Einweisung und der Prüfung ist das Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Zuständige Behörden für die Ausstellung der Fahrberechtigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes sind die Gemeinden."

2. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6.

3. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

"In Abs. 1 wird das Wort "Straßenverkehrsbehörden" durch die Wörter "Zuständige Behörden" ersetzt, und nach dem Wort "Städte" wird der Klammerzusatz "(Straßenverkehrsbehörden)" eingefügt.

4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 8 bis 11.

5. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

In Abs. 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 7 Abs. 3" ersetzt.

6. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt geändert durch Art. 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) Die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1 sind untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 46 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie sind auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen.

" § 13

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, soweit diese Aufgabe nicht nach Abs. 3 den Zulassungsbehörden übertragen ist, der Landesbetrieb für Straßenbau. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie genehmigen auch Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, ausgenommen Erprobungsfahrzeuge, und der §§ 10 und 11 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde."

7. Der bisherige § 13 wird neuer § 14 und wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:

"(2) Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der obersten Landesbehörde nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht den Zulassungsbehörden nach Abs. 3 übertragen sind, nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr. Darüber hinaus ist er Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde."

b) Der bisherige Abs. 2 wird neuer Abs. 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Oberste Landesbehörde

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