Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 21. Februar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 22.03.2018 S. 44)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91),

des § 50 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784),

des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162),

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),

des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723), und

des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

Die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2014 (GVBl. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Verweisung "Absatz 3 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. nach § 29 Abs. 1 die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Straßenverkehrsbehörden, in deren Gebiet die Veranstaltung ihren Ausgangspunkt hat, jedoch das Landesverwaltungsamt, wenn sich die Veranstaltung auf die Gebiete von mehr als drei Straßenverkehrsbehörden oder das Gebiet eines anderen Landes erstreckt,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

alt neu
e für die Anerkennung und die Aufsicht nach Anlage VIIIb Nr. 1 und 9.1, "e) für die Anerkennung und die Aufsicht nach Anlage VIIIb Nr. 1 und 9.1 sowie für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Anlage VIIIb Nr. 3.6 in Verbindung mit Nr. 1 und in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) in der jeweils geltenden Fassung,"

bb) Buchstabe g

g für die Genehmigung nach Anlage IXa Nr. 6 Satz 1,

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g und die Verweisung "Anlage XVIIa Nr. 7.1 siebenter Anstrich, Nr. 7.2 und 8.2" wird durch die Verweisung "Anlage XVIIa Nr. 7.1 Buchst. g, Nr. 7.2 und 8.2" ersetzt.

dd) Die bisherigen Buchstaben i und j werden die Buchstaben h und i.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 68 Abs. 1" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. für die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1, "4. für die Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1,"

bb) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

alt neu
6. für die Anerkennung von und die Aufsicht über Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6, "6. für die Anerkennung von und die Aufsicht über Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6,
7. für die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion