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EU-FahrgRSchGebV - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt
Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2797; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 18.07.2016 S. 1666 * 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9510-32-2
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Anwendungsbereich
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
§ 2 Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 2 Absatz 1) |
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
(EU-FahrgRSchG)
Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
A. | ||
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 200 Euro |
B. | ||
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 300 Euro |
ENDE |
(Stand: 28.03.2022)
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