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BinSchEO - Binnenschiffseichordnung
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 01. März 2022
(BGBl. I Nr. 7 vom 08.03.2022 S. 221 Übereink., ber. 1384)
Gl.-Nr.: 9504-7
Bekanntmachung siehe =>
Archiv: 1975
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Eichung von Schiffen auf Bundeswasserstraßen.
§ 3 Schiffseichamt
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.
§ 4 Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedienen.
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Arten der Eichung
(1) Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt (Zweiter Abschnitt).
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).
(3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote), wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eichverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem Dritten Abschnitt begehrt.
§ 7 Voraussetzungen
(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, dass
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nummer 2 nicht angewendet.
(3) Bei der Eichung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
(5) Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.
§ 8 Eichschein
(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar
Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen.
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.
(Stand: 15.08.2022)
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