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Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung mit Binnenschiffen
Vom 3. Juli 2012
(VkBl. Nr. 13 vom 14.07.2012 S. 502)
Bei der Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung in Binnenschiffen ist es in den letzten Monaten vereinzelt zu Ladungsbränden durch Selbsterhitzung gekommen. Die nachfolgenden Untersuchungen von Proben aus einem Schiff führten zu dem vorläufigen Ergebnis, dass unter bestimmten Bedingungen auch bei Steinkohle nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass diese die Eigenschaften der Gefahrgut-Klasse 4.2 (Selbstentzündliche Stoffe) aufweist.
In einem solchen, nach bisherigen Erkenntnissen seltenen Fall, darf die Steinkohle nur unter den Bedingungen des Gefahrgutrechts und damit der Einhaltung der Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Neufassung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in Verbindung mit den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) durchgeführt werden.
Besondere Bedingungen, die ein Vorliegen der Eigenschaften der Klasse 4.2 bedingen können, sind eine lange Lagerdauer ohne zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung einer (oxydationsbedingten) Erhitzung und die zusätzliche Aufnahme von Feuchtigkeit bei besonderen Wettersituationen wie z.B. Tauwetter.
Wenn negative Einflüsse auf den Zustand der Kohle nicht durch vorbeugende Maßnahmen bei der Lagerung und beim Umschlag wie z.B. durch Kompaktierung ausgeschlossen werden können, ist vor der Beförderung einer gleichartigen Steinkohlecharge eine Klassifizierung nach den Vorschriften des Gefahrgutrechts (Kapitel 2.2 des ADN in Verbindung mit dem "Handbuch über Prüfungen und Kriterien", Fuenfte überarbeitete Ausgabe ST/SG/ AC.10/11/Rev.5, der Vereinten Nationen, 2009), durch eine repräsentative Beprobung durchzuführen.
In jedem Fall ist eine Verladetemperatur von mehr als 60°C im Binnenschiff und Glutnester durch optisches Beobachten und durch Temperaturmessungen sicher zu vermeiden.
Diese Bekanntmachung dient einer Information der Beteiligten und der vorläufigen Regelung der Vorgehensweise. Sie wird nach Abschluss einer umfänglichen Untersuchung der gefahrgutrechtlichen Eigenschaften von (Import-) Steinkohle, die von der betroffenen Wirtschaft unter Beteiligung der Sicherheitsbehörden durchgeführt wird, durch eine weitere Bekanntmachung zum zukünftigen Vorgehen ersetzt.
Mit dem Abschluss der Untersuchungen und einer neuen Bekanntmachung ist im Herbst zu rechnen.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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