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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1
Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 28.12.2012 S. 2802)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
3. die Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins. | "3. die Anforderungen an die Besatzung,
4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind."
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins, | "2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach
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c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
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"(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
|
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Mit den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. | "(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 29.08.2018)
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