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GC-Code - Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
(Stand: 20. Mai 1980)
Vom 21. März 1983
(BAnz. Nr. 146a vom 09.08.1983; 1. bis 3. Nachtrag vom 20.05.1980, 1983 S. 97; 4. Nachtrag vom 20.08.1986 S. 12; 03.08.1994 S. 29; 14.05.1998 S. 9; 18.06.2002 S. 12; 25.02.2015 S. 263 15; 18.03.2019 S. 267 19)
Kapitel I
Allgemeines
1.1 Zweck
Der Zweck dieses Code ist es, geeignete Entwurfs- und Konstruktions-Standards sowie andere Sicherheitsvorkehrungen für Schiffe vorzuschreiben, die verflüssigte Gase und bestimmte andere Stoffe als Massengut befördern, um auf diese Weise das Risiko für das Schiff, seine Besatzung und für die Umwelt so gering wie möglich zu halten.
1.2 Anwendung
1.2.1 Unabhängig von der Schiffsgröße gilt dieser Code für verflüssigte Gase, deren Dampfdruck bei einer Temperatur von 37,8 °C mehr als 2,8 bar beträgt, sowie für bestimmte andere in Kapitel XIX aufgeführte Stoffe, wenn diese als Massengut an Bord von Seeschiffen befördert werden.
1.2.2 Vorbehaltlich 1.2.1 gilt dieser Code in seiner Gesamtheit für Schiffe:
1.2.3 Jedes Schiff, das den Vorschriften dieses Code vollständig entspricht, kann als ein 1.2.2 entsprechendes Schiff angesehen werden.
1.2.4 | |
N-IMM E- IMM |
Mit Ausnahme der in 1.2.5a angegebenen Fälle muß ein Schiff, das sowohl unter diesen Code fallende Stoffe als auch Stoffe, die dem "Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut" Entschließung A. 212 (VII) einschließlich Änderungen (Chemikalientanker-Code) unterliegen, befördern soll, den Vorschriften beider Codes nach Maßgabe der zu befördernden Stoffe genügen. |
1.2.5 | |
N-IMM E- IMM |
|
1.2.6 | |
N-IMM E- IMM | Die Übereinstimmung des Schiffes mit 1.2.2 oder 1.2.3 ist auf dem Eignungszeugnis nach 1.6 anzugeben. |
1.3 Gefährdung
Durch in diesem Code berücksichtigten Gefährdungen durch Gase schließen Gefahren durch Feuer, Giftigkeit, Korrosivität, niedrige Temperaturen und Druck mit ein.
1.4 Begriffsbestimmungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten in diesem Code die folgenden Begriffsbestimmungen. Zusätzliche Begriffsbestimmungen sind in 4.2 angegeben.
1.4.1 "Ladungen" sind die in Kapitel XIX aufgeführten Stoffe, die als Massengut in Schiffen, die diesem Code unterliegen, befördert werden.
1.4.2 "Dampfdruck" ist der in der Einheit Bar angegebene Gleichgewichtsdruck des gesättigten Dampfes über der Flüssigkeit bei der zugeordneten Temperatur.
1.4.3 "Siedepunkt" ist die Temperatur, bei der ein Stoff einen Dampfdruck entwickelt, der dem atmosphärischen Druck entspricht.
1.4.4 "Zündbereich" ist der Bereich zwischen der niedrigsten und höchsten Dampfkonzentration in Luft, die entzündbare Gemische bilden.
1.4.5 "Dampfdichte" ist das relative Gewicht des Dampfes, bezogen auf das Gewicht trockener Luft gleichen Volumens bei Normalbedingungen von Temperatur und Druck.
(Stand: 24.11.2021)
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