Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut |
Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 22. Mai 2006
(BGBl. II Nr. 14 vom 25.06.2006 S. 460)
Siehe Fn. *
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Oktober 1996 zu ihrer vierundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976 (im Folgenden "das Hauptübereinkommen" genannt), in dem unter anderem festgestellt wird:
"Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,
und sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieser Gesetzgebung den im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Übereinkommen oder Artikeln von Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig sind, sofern das Mitglied nicht anderweitig zur Durchführung der betreffenden Übereinkommen verpflichtet ist,"
verweist ferner auf die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Hauptübereinkommens, in dem festgestellt wird:
"Erhält ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und dessen Hafen von einem Schiff auf seinem planmäßigen Kurs oder aus betriebstechnischen Gründen angelaufen wird, eine Beschwerde oder Beweismaterial, dass dieses Schiff nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht dessen Normen entspricht, so kann es der Regierung des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, einen Bericht mit einer Abschrift an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung aller Bedingungen an Bord treffen, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit darstellen,"
verweist auf das Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, in dessen Artikel 1 Absatz 1 festgestellt wird:
"Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "Diskriminierung"
verweist auf das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982, am 16. November 1994,
verweist auf das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der 1995 geänderten Fassung, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Neufassung des Hauptübereinkommens, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zum Hauptübereinkommen erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Oktober 1996, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 1996 zum Übereinkommen über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976, bezeichnet wird.
Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Hauptübereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation des Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren.
(Stand: 30.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion