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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Protokoll von 2010 zum Internationalen Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Vom 30. April 2010
(BGBl. II Nr. 15 vom 23.07.2021 S. 671)


Zum HNS-Übereinkommen von 2010 (Konsolidierte Fassung)

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -

in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See ("Übereinkommen") im Hinblick auf eine umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung der Personen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See einen Schaden erleiden, sowie bei der Bewahrung der Meeresumwelt zu leisten vermag;

ferner in Anerkennung dessen, dass zahlreiche Staaten seit vielen Jahren regelmäßig ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht haben, hinsichtlich der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See einen auf das System der Anteilshaftung gestützten stabilen und wirksamen Entschädigungsmechanismus zu schaffen und sich für eine einheitliche Durchführung des Übereinkommens eingesetzt haben;

jedoch auch in Anerkennung dessen, dass einige Probleme offenkundig geworden sind, die dem Inkrafttreten des Übereinkommens und demnach der Umsetzung des darin niedergelegten internationalen Regelwerks entgegenstehen;

entschlossen, diese Probleme ohne eine umfassende Revision des Übereinkommens zu lösen;

eingedenk der Notwendigkeit, die mögliche Auswirkung auf die Entwicklungsländer sowie die Interessen derjenigen Staaten zu berücksichtigen, die das Übereinkommen bereits ratifiziert oder das Ratifikationsverfahren nahezu abgeschlossen haben;

unter Hinweis auf die Grundsätze in der IMO-Entschließung A.998(25) über das Erfordernis eines Kapazitätsaufbaus bei der Ausarbeitung und Durchführung neuer und der Änderung bestehender Übereinkünfte, die am 29. November 2007 angenommen worden ist;

in der Erwägung, dass diese Ziele am besten dadurch verwirklicht werden, dass ein Protokoll zu dem Übereinkommen geschlossen wird -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachfolgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. "Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See.
  2. "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
  3. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien dieses Protokolls setzen dieses Protokoll und das Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung in Kraft.

Artikel 3

(1) Artikel 1 Nummer 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

5. "Gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)" bedeutet

  1. alle unter den Ziffern i bis vii bezeichneten Stoffe, Güter und Gegenstände, die an Bord eines Schiffes als Ladung befördert werden:
    1. als Massengut beförderte Öle im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Regel 1 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung;
    2. als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Regel 1 Absatz 10 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung sowie die Stoffe und Gemische, die nach Regel 6 Absatz 3 der Anlage II vorläufig in die Verschmutzungsgruppe X, Y oder Z eingestuft worden sind;
    3. als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe, die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, und die gefährlichen Erzeugnisse, für deren Beförderung die geeigneten Voraussetzungen von der Verwaltung und den betroffenen Hafenverwaltungen nach Absatz 1.1.6 des Codes vorgeschrieben sind;
    4. die gefährlichen und schädlichen Stoffe, Schadstoffe, Güter und Gegenstände in verpackter Form, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;
    5. verflüssigte Gase, die in Kapitel 19 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, sowie die Erzeugnisse, für deren Beförderung die geeigneten Voraussetzungen von der Verwaltung und den betroffenen Hafenverwaltungen nach Absatz 1.1.6 des Codes vorgeschrieben sind;
    6. als Massengut beförderte flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60° C (Versuch im geschlossenen Tiegel);

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