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Protokoll von 2010 zum Internationalen Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
Vom 30. April 2010
(BGBl. II Nr. 15 vom 23.07.2021 S. 671)
Zum HNS-Übereinkommen von 2010 (Konsolidierte Fassung)
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See ("Übereinkommen") im Hinblick auf eine umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung der Personen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See einen Schaden erleiden, sowie bei der Bewahrung der Meeresumwelt zu leisten vermag;
ferner in Anerkennung dessen, dass zahlreiche Staaten seit vielen Jahren regelmäßig ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht haben, hinsichtlich der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See einen auf das System der Anteilshaftung gestützten stabilen und wirksamen Entschädigungsmechanismus zu schaffen und sich für eine einheitliche Durchführung des Übereinkommens eingesetzt haben;
jedoch auch in Anerkennung dessen, dass einige Probleme offenkundig geworden sind, die dem Inkrafttreten des Übereinkommens und demnach der Umsetzung des darin niedergelegten internationalen Regelwerks entgegenstehen;
entschlossen, diese Probleme ohne eine umfassende Revision des Übereinkommens zu lösen;
eingedenk der Notwendigkeit, die mögliche Auswirkung auf die Entwicklungsländer sowie die Interessen derjenigen Staaten zu berücksichtigen, die das Übereinkommen bereits ratifiziert oder das Ratifikationsverfahren nahezu abgeschlossen haben;
unter Hinweis auf die Grundsätze in der IMO-Entschließung A.998(25) über das Erfordernis eines Kapazitätsaufbaus bei der Ausarbeitung und Durchführung neuer und der Änderung bestehender Übereinkünfte, die am 29. November 2007 angenommen worden ist;
in der Erwägung, dass diese Ziele am besten dadurch verwirklicht werden, dass ein Protokoll zu dem Übereinkommen geschlossen wird -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls haben die nachfolgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses Protokolls setzen dieses Protokoll und das Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung in Kraft.
(1) Artikel 1 Nummer 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
5. "Gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)" bedeutet
(Stand: 29.11.2021)
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