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Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen
Vom 19. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2018 S. 2; 26.11.2018 S. 866aufgehoben)
G 33/3642.20/2017-4
Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:
Soweit Verpackungen eine Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11 A) tragen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn eindeutig nachvollziehbar ist, dass im Rahmen der aktuellen Beförderung eine regelkonforme Verwendung als Kiste oder als IBC erfolgt.
Auch bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung einer vorhandenen Mehrfachkennzeichnung absehen:
Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Großverpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen.
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember 2018.
ENDE |
(Stand: 08.07.2022)
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