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Kapitel 2.9
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

Bemerkung 1: Im Sinne dieses Codes gelten die in diesem Kapitel aufgeführten Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für die Klassifizierung von Meeresschadstoffen (siehe 2.10).

Bemerkung 2: Obwohl die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für alle Gefahrenklassen mit Ausnahme der Klasse 7 gelten (siehe 2.10.2.3, 2.10.2.5 und 2.10.3.2), wurden die Kriterien in dieses Kapitel aufgenommen.

2.9.1 Begriffsbestimmungen

2.9.1.1Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) sind Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.

2.9.2 Zuordnung zur Klasse 9

2.9.2.1 Klasse 9 umfasst unter anderem:

  1. Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die anderen Klassen fallen, die aber, wie die Erfahrung gezeigt hat oder zeigen kann, so gefährlich sind, dass die Vorschriften des Teil A, Kapitel VII, von SOLAS 1974, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden müssen.
  2. Stoffe, die nicht den Vorschriften des Teils A in Kapitel VII des oben genannten Übereinkommens unterliegen, auf die aber die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind.

2.9.2.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können

2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)

2590 ASBEST, CHRYSOTIL

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend

3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Stangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend

Lithiumbatterien

3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen)

3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) oder

3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen)

3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)

3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder

3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)

3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien

Bemerkung: Siehe 2.9.4.

Kondensatoren

3499 KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)

3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)

Rettungsmittel

2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND

3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend

3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung

Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können

Diese Stoffgruppe umfasst:

2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG

3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST

3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder

3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder

3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG

3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder

3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder

3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST

Beispiele für Gegenstände sind Transformatoren, Kondensatoren und Geräte, die diese Stoffe enthalten.

Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert oder zur Beförderung übergegeben werden

3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)

3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C

Umweltgefährdende Stoffe

3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.

3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

Diese Eintragungen werden für Stoffe und Mischungen verwendet, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen und keine der Klassifizierungskriterien der anderen Klassen oder Stoffe in Klasse 9 erfüllen. Diese Eintragungen können auch für Abfälle, die nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, aber unter das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, sowie für Stoffe verwendet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungs-, Transit- oder Bestimmungslandes als umweltgefährdende Stoffe eingestuft sind und die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe nach den Vorschriften dieses Codes oder für die anderen Gefahrgutklassen nicht erfüllen. Die Kriterien für Stoffe, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen, sind in Abschnitt 2.9.3 aufgeführt.

Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO)

3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder

3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN

GMMO und GMO, auf die die Begriffsbestimmung für giftige Stoffe (siehe 2.6.2) oder ansteckungsgefährliche Stoffe (siehe 2.6.3) nicht zutrifft, sind der UN-Nummer 3245 zuzuordnen.

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