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Kapitel 6.2
Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
Bem.: Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen, die verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften von 6.2.1 bis 6.2.3.
6.2.1 Allgemeine Vorschriften
6.2.1.1 Auslegung und Bau
6.2.1.1.1 Druckgefäße( ) müssen so ausgelegt, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, dass sie allen Beanspruchungen, einschließlich Ermüdung, denen sie unter normalen Beförderungsbedingungenund bei vorgesehener Verwendung ausgesetzt sind, standhalten.
6.2.1.1.2 In Anbetracht des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Tatsache, dass andere als die mit "UN"-Zertifizierungskennzeichen versehenen Druckgefäße national oder regional verwendet werden können, dürfen Druckgefäße, die anderen als den in diesem Code festgelegten Vorschriften entsprechen, verwendet werden, sofern sie von den zuständigen Behörden in den Ländern, in denen sie befördert und verwendet werden, zugelassen sind.
6.2.1.1.3 In keinem Fall darf die minimale Wanddicke geringer sein als die in den technischen Normen für Auslegung und Bau festgelegte Wanddicke.
6.2.1.1.4 Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualitätgeschweißt verwendet werden.
6.2.1.1.5 Der Prüfdruck vonDruckgefäßkörpern muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P200 oder bei einer Chemikalie unter Druck mit der Verpackungsanweisung P206 sein. Der Prüfdruck für geschlossene Kryo-Behälter muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P203 sein. Der Prüfdruck eines Metallhydrid-Speichersystems muss mit der Verpackungsanweisung P205 übereinstimmen. Der Prüfdruckeines Flaschenkörpers für ein adsorbiertes Gas muss mit der Verpackungsanweisung P208 übereinstimmen.
6.2.1.1.6Flaschen oder Flaschenkörper, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkonstruktion verstärkt sein und als Einheit zusammengehalten werden. DieFlaschen oder Flaschenkörper müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die gesamte Tragkonstruktion und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden. Anordnungen von Rohrleitungen (z.B. Rohrleitungen, Ventile und Druckanzeiger) sind so auszulegen und zu bauen, dass sie vor Beschädigungen durch Stöße und vor Beanspruchungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, geschützt sind. Die Rohrleitungen müssen mindestens denselben Prüfdruck haben wie die Flaschen. Für verflüssigte giftige Gase mussjeder Flaschenkörper ein Trennventil haben, um sicherzustellen, dassjede Flasche des Bündels getrennt befüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts derFlaschen auftreten kann.
6.2.1.1.7 Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen können, müssen vermieden werden.
6.2.1.1.8 Für den Bau von verschlossenen Kryo-Druckbehältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten zusätzlich folgende Vorschriften:
(Stand: 19.08.2024)
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