7.1.7.4.1.1 Für die Unter-Deck-Stauung für Güter der Klasse 1 in den Staukategorien 09 und 10
die Stauung anderer leicht brennbarer Ladung (z.B. in Stroh verpackte Gegenstände) in derselben Abteilung oder demselben Laderaum ist zu vermeiden,
ein direkter Zugang ist zu gewährleisten, indem die Güter nicht überstaut werden durch andere Güter, die nicht der Klasse 1 angehören,
alle Güter in der Abteilung oder dem Laderaum, einschließlich in Beförderungseinheiten gestauter Güter der Klasse 1, sind so zu sichern, dass die Möglichkeit starker Bewegung ausgeschlossen ist. Dient ein ganzes Deck als Magazin, muss die Stauung so erfolgen, dass die darin gestauten Güter gelöscht werden, bevor andere Ladung in darüber oder darunter liegenden Decks desselben Laderaums gelöscht wird.
7.1.7.4.1.2 Mit Ausnahme von Gütern der Unterklasse 1.4 dürfen Güter der Klasse 1 nicht in der äußersten Reihe gestaut werden.
Güter der Klasse 1 müssen in einem kühlen Teil des Schiffes gestaut und an Bord so kühl wie möglich gehalten werden. Die Stauung muss "entfernt von" (siehe 7.2.2.2.1) allen Wärmequellen erfolgen (siehe 7.1.1.15).
Die Abteilungen müssen sauber sein. Zur Verringerung der Entzündungsgefahr muss der Raum frei vom Staub anderer Ladung, wie z.B. Getreide oder Kohlenstaub, sein.
Abteilungen, in denen Güter der Klasse 1 unter Deck gestaut werden sollen, müssen trocken sein. Falls der Inhalt von Versandstücken an Bord nass wird, ist sofort der Versender zu Rate zu ziehen. Bis entsprechende Anweisungen vorliegen, ist die Handhabung der Versandstücke zu vermeiden.
Güter der Klasse 1 sind gegen starke Bewegung während der Reise zu sichern. Beförderungseinheiten, die Güter der Klasse 1 enthalten oder große unverpackte Gegenstände, sind sicher zu stauen und zu verzurren, um ein Verrutschen zu verhindern. Güter in einer Abteilung, einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit die auch Güter der Klasse 1 enthalten, müssen gegen starke Bewegung gesichert werden. Falls erforderlich, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Ladung zwischen den Spanten an der Bordwand verrutscht.
Raketen oder Raketenmotoren kleiner oder mittlerer Größe - d.h. solche, die üblicherweise in zusammengesetztem Zustand befördert werden -, die mit ihrem vollständigen Zündsystem ausgerüstet (schubfähig) sind, dürfen unabhängig davon, ob sie palettiert sind oder nicht, ohne Beschränkung der Staubedingungen befördert werden, vorausgesetzt, dass sie mechanisch WIRKSAM durch Verzurren oder andere verpackungseigene Einrichtungen gegen einen Start gesichert sind, oder dass eine oder mehrere der folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind:
Die in dem Zündsystem enthaltenen elektrischen Zündmittel müssen gegen Kriechströme jeglicher Herkunft geschützt sein. Außerdem müssen die Venturi-Rohre gegen unbeabsichtigtes Zünden wirksam geschützt sein.
Im Falle von Zündsystemen mit Schlagzündung muss die Zündvorrichtung wirksam geschützt sein.
Zur Verhinderung unbeabsichtigter Zündung muss die Zündkette vom Zünder zur Treibladung durch ein mechanisches Sperrstück oder durch Ausbau eines Teils der Zündkette unterbrochen sein. Außerdem müssen die Venturi-Rohre mit wirksamen Kappen versehen sein um unfallbedingte Zündung zu vermeiden
Raketen oder Raketenmotoren müssen mit zugelassenen aerodynamischen Störeinrichtungen - oder besser mit Flugstöreinrichtungen - versehen sein.
Raketen oder Raketenmotoren mit größeren Abmessungen - d.h. solche, die üblicherweise in zerlegtem Zustand befördert werden - müssen stets, sofern sie schubfähig sind unter folgenden Staubeschränkungen befördert werden:
die AUSSEN-Verpackung muss eine Aufschrift tragen, die das Kopfende der Rakete oder des Raketenmotors kennzeichnet, und
Raketen oder Raketenmotoren müssen so gestaut sein, dass ihre Köpfe auf ein Schott, ein Deck oder die Brodwand gerichtet sind und davon höchstens 30 cm entfernt sind.
Raketen oder Raketenmotoren ALLER Abmessungen, die die in Unterabsatz .1.1 bis .1.4 aufgeführten Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, müssen unter den Staubeschränkungen gemäß Absatz .2 befördert werden.
7.1.7.4.6 Trennung von Wohn- und Aufenthaltsräumen und von Maschinenräumen
Güter der Klasse 1 sind so weit entfernt wie möglich von Wohn- und Aufenthaltsräumen und von Maschinenräumen und nicht direkt über oder unter diesen Räumen zu stauen. Sofern Vorschriften in diesem Unterabschnitt weniger streng sind als die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Vorschriften des Übereinkommen auf den Schiffen einzuhalten, für die sie gelten.
Zwischen den Wohn- und Aufenthaltsräumen und einer Abteilung mit Gütern der Klasse 1 muss ein fest eingebautes Stahlschott vom Typ "A" vorhanden sein. Güter der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.5
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