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Auszug SOLAS 74

KAPITEL VII
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

Teil a
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. IMDG-Code bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
  2. Gefährliche Güter bezeichnet die unter den IMDG-Code fallenden Stoffe und Gegenstände.
  3. Verpackte Form bezeichnet die im IMDG-Code festgelegte Art der Umschließung.

Regel 2 Anwendung1

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die in verpackter Form mit allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT befördert werden.
  2. Dieser Teil findet auf die Schiffsvorräte und die Schiffsausrüstung keine Anwendung.
  3. Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teils erfolgt.
  4. Zur Ergänzung dieses Teiles wird jede Vertragsregierung ausführliche Anordnungen über Notfallmaßnahmen und über medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in verpackter Form unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien2 herausgeben oder herausgeben lassen.

Regel 3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form muss nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des IMDG-Codes erfolgen.

Regel 4 Beförderungsdokumente

  1. In allen Beförderungsdokumenten, die sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form auf See beziehen, müssen die richtigen technischen Namen (Handelsnamen allein sind nicht zulässig) dieser Güter verwendet und genaue Angaben gemäß der im IMDG-Code aufgeführten Klasseneinteilung gemacht werden.
  2. In die vom Versender ausgefüllten Beförderungsdokumente muss eine unterschriebene Bescheinigung oder Erklärung eingefügt sein, oder es muss ihnen eine solche beigegeben sein, in der bestätigt wird, dass die zu befördernde Sendung ordnungsgemäß verpackt und markiert beziehungsweise gekennzeichnet oder plakatiert ist und sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet.
  3. Die für das Packen/Verladen gefährlicher Güter in eine Beförderungseinheit3 verantwortlichen Personen müssen ein unterschriebenes Container- oder Fahrzeugpackzertifikat vorlegen, in dem bestätigt wird, dass die Ladung in der Einheit ordnungsgemäß gepackt und gesichert ist und dass alle anwendbaren Beförderungsvorschriften eingehalten worden sind. Dieses Zertifikat kann mit den in Absatz 2 genannten Dokumenten zusammengefasst werden.
  4. Besteht hinreichender Verdacht, dass eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit den Vorschriften des Absatzes 2 oder 3 nicht entspricht, oder liegt kein Container- oder Fahrzeugpackzertifikat vor, so darf die Beförderungseinheit nicht zur Beförderung angenommen werden.
  5. Jedes Schiff, das gefährliche Güter in verpackter Form befördert, muss eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, in der oder in dem die an Bord befindlichen Güter entsprechend der im IMDG-Code angegebenen Klasseneinteilung aufgeführt sind und der Platz angegeben ist, an dem sie gestaut sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet sind und der Platz angegeben ist, an dem sie gestaut sind. Eine Ausfertigung eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.

Regel 5 Ladungssicherungshandbuch

Ladung, Ladungseinheiten4 und Beförderungseinheiten sind während der gesamten Reise nach Maßgabe des von der Verwaltung genehmigten Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssicherungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderungen müssen mindestens den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien5 gleichwertig sein.

Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

  1. Ereignet sich ein Zwischenfall, bei dem gefährliche Güter in verpackter Form über Bord gehen oder über Bord gehen können, muss der Kapitän oder eine andere für das Schiff verantwortliche Person dem nächstgelegenen Küstenstaat diesen Zwischenfall unter möglichst vollständiger Angabe von Einzelheiten unverzüglich melden. Die Abfassung der Meldung muss auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und allgemeinen Grundsätze erfolgen.6
  2. Wird das in Absatz 1 genannte Schiff verlassen oder ist eine von diesem Schiff abgegebene Meldung unvollständig oder wird keine Meldung empfangen, so hat das Unternehmen im Sinne der Regel IX/1.2 die dem Kapitän nach der vorliegenden Regel obliegenden Verpflichtungen in möglichst vollem Umfang zu übernehmen.

1) Es wird verwiesen auf:

  1. Teil D, der besondere Vorschriften für die Beförderung von INF-Ladung enthält, und
  2. Regel II-2/19, die besondere Vorschriften für Schiffe enthält, die gefährliche Güter befördern.

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(Stand: 29.08.2018)

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