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Kapitel 2.7
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet.
2.7.1.2 Folgende radioaktive Stoffe fallen für Zwecke dieses Codes nicht unter die Klasse 7:
2.7.2 Begriffsbestimmungen
A1 und A2
A1 ist der Wert der Aktivität eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, der in der Tabelle in 2.7.7.2.1 aufgeführt ist oder nach 2.7.7.2 abgeleitet wird und zur Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Code verwendet wird.A2 ist der Wert der Aktivität eines radioaktiven Stoffes außer radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der in der Tabelle In 2.7.7.2.1 aufgeführt ist oder nach 2.7.7.2 abgeleitet wird und zur Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Code verwendet wird.
Alphastrahler niedriger Toxizität sind: Natururan, abgereichertes Uran, Naturthorium, Uran-235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, außerdem Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.
Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Verwendung eines Beförderungsmittels oder Großcontainers durch einen einzelnen Versender; sämtliche Belade- und Entladevorgänge zu Beginn, während und am Ende der Beförderung erfolgen gemäß den Anweisungen des Versenders oder Empfängers.
Bauart ist die Beschreibung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die deren vollständige Identifizierung kann Spezifikationen, technische Konstruktionszeichnungen, Berichte, über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen einschließen.
Dichte Umschließung ist die vom Konstrukteur spezifizierte Gesamtheit der Verpackungsbauteile zur Umschließung der radioaktiven Stoffe.
Einschließungssytem ist die der vom Konstrukteur spezifizierte und von der zuständigen Behörde genehmigte Gesamtheit von spaltbaren Stoffen und Verpackungsbauteilen zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit.
Frachtcontainer für die Beförderung radioaktiver Stoffe ist ein Beförderungsmittel, das konstruiert ist, um die Beförderung verpackter- oder unverpackter Güter durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; er muss dauerhaft geschlossen, ausreichend starr und widerstandsfähig für die wiederholte Verwendung, und mit Vorrichtungen versehen sein, die seinen Umschlag erleichtern, insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes und von einem Verkehrsträger auf einen anderen. Ein kleiner Frachtcontainer ist ein Container mit äußeren Abmessungen von weniger als 1,5 m oder einem Fassungsraum von höchstens 3 m³. Alle anderen Frachtcontainer gelten als große Frachtcontainer.
Genehmigung-multilateral, unilateral
Multilaterale Genehmigung/Zulassung ist eine je nach Fall durch die jeweils zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung erteilte Genehmigung/Zulassung und, sofern die Sendung durch oder in ein anderes Land zu befördern ist, eine durch die zuständige Behörde dieses Landes erteilte Genehmigung/Zulassung.Unilaterale Genehmigung ist die Genehmigung eines Versandstückmusters, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes des Versandstückmusters erteilt werden muss.
Gering dispergierbare Radioaktive Stoffe mit schwacher Ausbreitungsfähigkeit sind entweder feste radioaktive Stoffe oder feste radioaktive Stoffe in einer geschlossenen Kapsel, die eine begrenzte Ausbreitungsfähigkeit aufweisen und nicht pulverförmig sind (siehe 2.7.10).
Höchster normaler Betriebsdruck ist der höchste Druck über atmosphärischem Druck auf mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung über einen Zeitraum von einem Jahr bei den Temperaturen und bei der Sonneneinstrahlung entwickeln kann, die den Umgebungsbedingunger, entsprechen, sofern keine Entlüftung oder äußere Kühlung durch eine Hilfsanlage vorhanden ist oder keine betriebliche Kontrollen während der Beförderung durchgeführt werden.
Kennzahl für die Kritikalitätssicherheit (CSI), die Versandstücken, Umverpackungen oder Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen, zugeordnet wird, ist eine Zahl, die dazu dient, die Kontrolle über die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen zu ermöglichen.
Kontamination - nicht festhaftende, festhaftende
Kontamination ist ein auf einer Oberfläche vorhandener radioaktiver Stoff in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 bei Beta- und Gammastrahlern sowie Alphastrahlern niedriger Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 bei allen anderenNicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen vorn einer Oberfläche lösen kann.
Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination außer nicht festhaftender.
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) siehe 2.7.5.
Radioaktiver Inhalt ist der radioaktive Stoff mit allen kontaminierten oder aktivierten festen und flüssigen Stoffen und Gasen in der Verpackung.
Radioaktiver Stoff in besonderer Form siehe 2.7.4.
Spaltbare Stoffe sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 und jede Mischung dieser Radionuklide. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht
Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes in dem die Radionuklide im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind, ist die Aktivität je Masseeinheit oder Volumeneinheit dieses Stoffes.
Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) siehe 2.7.3.
Strahlungspegel ist die entsprechende Dosisleistung, angegeben in Millisievert je Stunde.
Transportkennzahl (TI) ist die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Frachtcontainer oder unverpackten LSA-I-Stoffen oder SCO-I-Gegenständen zugeordnete Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überprüft werden kann.
Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7 Gramm Uran-233 je Gramm Thorium-232 enthält.
Unbestrahltes Uran ist Uran, das höchstens 2 x 103 Bq Plutonium je Gramm Uran-235, höchstens 9 x 106 Bq Spaltprodukte je Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10-3 Gramm Uran-236 je Gramm Uran 235 enthält.
Uran - Natururan, angereichertes und angereichertes Uran
Natururan ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlich vorkommenden Verteilung von Uranisotopen (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235).Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren prozentualen Masseanteil Uran-235 als bei Natururan.
Verpackung ist die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung des radioaktiven Inhalts notwendigen Bestandteile. Sie kann insbesondere aus einem oder mehreren Gefäßen, saugfähigem Material, Abstandshaltern, Strahlenabschirmung, Bedienungseinrichtungen zum Befüllen, Entleeren, Belüften und zur Druckentlastung, Kühleinrichtungen, Stoßdämpfern, Vorrichtungen für die Handhabung und Befestigung, Wärmeschutzeinrichtungen und integrierten Bedienungseinrichtungen bestehen. Die Verpackung kann eine Kiste, ein Fass oder ähnliches Gefäß sein; sie kann außerdem ein Frachtcontainer, Tank oder IBC sein.
Versandstück ist die Verpackung mit ihrem radioaktiven Inhalt in versandfertigem Zustand. Die unter diese Vorschriften fallenden Arten von Versandstücken, die den Aktivitätsgrenzen und Stoffbeschränkungen nach 2.7.7 unterliegen und die die entsprechenden Vorschriften erfüllen, sind:
2.7.3 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA), Bestimmung der Gruppen
2.7.3.1 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) sind radioaktive Stoffe mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder radioaktive Stoffe, für die die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Die LSA-Stoffe umgebendes abschirmendes Material darf bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht berücksichtigt werden.
2.7.3.2 LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
2.7.3.3 LSA-III-Stoffe müssen aus festen Stoffen von solcher Beschaffenheit bestehen, dass die Aktivität im Wasser bleibt, wenn der gesamte Inhalt eines Versandstücks der in 2.7.3.4 beschriebenen Prüfung unterzogen würde.
2.7.3.4 LSA-III-Stoffe müssen wie folgt geprüft werden:
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist 7 Tage lang bei Umgebungstemperatur in Wasser einzutauchen. Das für die Prüfung zu nutzende Wasservolumen muss so ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von 7 Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6-8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das 7tägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
2.7.3.5 Die Einhaltung der Auslegungskriterien nach 2.7.3.4 muss gemäß 6.4.12.1 und 6.4.12.2 nachgewiesen werden.
2.7.4 Vorschriften für radioaktive Stoffe in besonderer Form
2.7.4.1 Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder:
Ein radioaktiver Stoff in besonderer Form muss mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen.
2.7.4.2 Ein radioaktiver Stoff in besonderer Form muss so beschaffen oder ausgelegt sein, dass er, wenn er den Prüfungen gemäß 2.7.4.4 - 2.7.4.8 unterzogen wird, die folgenden Vorschriften erfüllt:
2.7.4.3 Der Nachweis der Einhaltung der in 2.7.4.2 geforderten Auslegungskriterien muss mit 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen.
2.7.4.4 Prüfmuster, die den radioaktiven Stoff in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der Stoßempfindlichkeitsprüfung, der Schlagprüfung, der Biegeprüfung und der Erhitzungsprüfung gemäß 2.7.4.6 unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in 2.7.4.7 für nichtdispergierbare feste Stoffe oder in 2.7.4.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
2.7.4.5 Die zutreffenden Prüfverfahren sind:
2.7.4.6 Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von:
2.7.4.7 Bei Prüfmustern, die nichtdispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen:
2.7.4.8 Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
2.7.5 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO), Bestimmung der Gruppen
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. SCO werden in zwei Gruppen unterteilt:
(Anm.: vgl. Strahlenschutzverordnung: Anlage III Tabelle 1: Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabeverfahren, Werte der Oberflächenkontamination für die Radionuklide gmäß Periodensystem der Elemente)
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(Stand: 29.03.2021)
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