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IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F.
Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 , 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind:

Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene IBC verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2).

UN- Nr. Organisches Peroxid IBC type Höchst-
menge
(Liter)
Kontroll-
Tempe-
ratur
Notfall-
Tempe-
ratur
3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
tert-BUTYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, mit Wasser 31A 1250    
tert-BUTYLPEROXYACETAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000    
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT, 31A 1250    
höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000    
CUMYLHYDROPEROXID, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250    
DIBENZOYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000    
DI-tert-BUTYLPEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A
31HA1
1250
1000
   
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31H1 1000    
DILAUROYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000    
ISOPROPYLCUMYLHYDROPER-OXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250    
p-MENTHYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250    
PEROXYESSIGSÄURE, STABILISIERT, höchstens 17 % 31H1
31HA1
31A
1500
1500
1500
   
3110 ORGANISCHE PEROXIDE, TYP F, FEST Dicumylperoxid 31A
31H1
31HA1
2000
3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B 31HA1
31A
1000
1250
+ 30 °C
+ 30 °C
+ 35 °C
+ 35 °C
tert-BUTYLPEROXYPIVALAT, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B 31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250 0 °C + 10 °C
tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 - 5 °C + 5 °C
CUMYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 - 15 °C - 5 °C
DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 + 30 °C + 35 °C
DICETYLPEROXYDICARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 + 30 °C + 35 °C
DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT mit höchstens 42%, als stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 + 10 °C + 15 °C
DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 + 15 °C + 20 °C
DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 + 10 °C + 15 °C
DI-(2-ETHYLHEXYL)-PEROXYDICARBONAT, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 - 20 °C - 15 °C
DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID, höchstens 38 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
1,1,3,3-TRIMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 - 5 °C + 5 °C
3120 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die IBC müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des IBC befinden.
  2. Um ein explosionsartiges Zerbersten des metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigen Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung mindestens 1 Stunde, berechnet nach der in 4.2.1.13.8 angegebenen Formel entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf einen nicht wärmeisolierten IBC. Beim Versand eines organischen Peroxids in einem IBC gemäß dieser Verpackungsanweisung hat der Absender die Pflicht, sicherzustellen, dass
    1. die am IBC angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxides und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind
    2. sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z.B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden IBC geeignet sind.

 (Englisch)

IBC 520 PACKING INSTRUCTION
This instruction applies to organic peroxides and self-reactive substances of type F.
The IBCs listed below are authorized forthe formulations listed, provided the general provisions of 4.1.1, 4.1.2 and 4.1.3 and special provisions of 4.1.7.2 are met.

For formulations not listed below, only IBCs which are approved by the competent authority may be usec (see 4.1.7.2.2)

UN-

No.

Organic peroxide Typ of IBC Maximum quantity (liters) Control temperature Emergency temperature
3109 ORGANIC PEROXIDE type F, LIQUID
tert-Butyl hydroperoxide, not more than 72% with water 31A 1250    
tert-Butyl peroxyacetate, not more than 32% in diluent type A 31HA1 1000    
tert-Butyl peroxy-3,5,5-trimethylhexanoate, not more than 32% in diluent type A 31A
31HA1
1250
1000
   
Cumyl hydroperoxide, not more than 90% in diluent type A 31HA1 1250    
Dibenzcyl peroxide, not more than 42% as a stable dispersion 31HA1 1000    
Di-tert-butyl peroxide, not more than 52% in diluent type A 31A
31HA1
1250
1000
   
1,1-Di-(tert-butylperoxy)cyclohexane, not more than42% in diluent type A 31H1 1000    
Dilauroyl peroxide, not more than 42%, stable disperslon, in water 31HA1 1000    
Isopropyl cumyl hydroperoxide, not more than 72% in diluent type A 31HA1 1250    
p-Menthyl hydroperoxide, not more than 72% in diluent type A 31HA1 1250    
Peroxyacetic acid, stabilized, not more than 17% 31H1
31HA1
31A
1500
1500
1500
   
3110 ORGANIC PEROXIDE type F, SOLD Decumyl peroxide 31A
31H1
31HA1
1250
3119 ORGANIC PEROXIDE type F, LIQUID, TEMPERATURE CONTROLLED
tert-Butyl peroxy-2-ethylhexanoate, not more than32% in diluent type B 31HA1
31A
1000
1250
+ 30 °C
+ 30 °C
+ 35 °C
+ 35 °C
tert-Butyl peroxypivalate, not more than 27% in diluent type B 31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
Di-(4-tert-butylcyclohexyl) peroxydicarbonate, not more than 42%, stable dispersion, in water 31HA1 1000 + 30 °C + 35 °C
Dicetyl peroxydicarbonate, not more than 42%, stable dispersion, in water 31HA1 1000 + 30 °C + 35 °C
Dimyristyl peroxydicarbonate, not more than 42%, stable dispersion, in water 31HA1 1000 + 15 °C + 20 °C
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl) peroxide, not more than 38% in diluent type A 31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
tert-Butyl peroxyneodecanoate, not more than 32% in diluent type A 31A 1250 0 °C + 10 °C
tert-Butyl peroxyneodecanoate, not more than 42% stable dispersion, n water 31A 1250 - 5 °C + 5 °C
Cumyl peroxyneodecanoate, not more than 52%, stable dispersion in water 31A 1250 - 15 °C - 5 °C
Di-(2-ethylhexyl) peroxydicarbonate, not more than 52%, stable dispersion in water 31A 1250 - 20 °C - 15 °C
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl) peroxide, not more than 52%, stable dispersion in water 31A 1250 + 10 °C + 15 °C
1,1,3,3-Tetramethylbutyl peroxide, not more than 52%, stable dispersion in water 31A 1250 - 5 °C + 5 °C
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die IBC müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des IBC befinden.
  2. Um ein explosionsartiges Zerbersten des metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigen Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung mindestens 1 Stunde, berechnet nach der in 4.2.1.13.8 angegebenen Formel entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf einen nicht wärmeisolierten IBC. Beim Versand eines organischen Peroxids in einem IBC gemäß dieser Verpackungsanweisung hat der Absender die Pflicht, sicherzustellen, dass
    1. die am IBC angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxides und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind
    2. sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z.B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden IBC geeignet sind.

  

IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende IBC sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 , 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.8.erfüllt sind:

Starre, dichte IBC, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Zusätzliche Vorschriften
  1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im IBC enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen.
  2. Die IBC müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
  3. IBC, die für scharfe oder spitze Gegenständen, wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein.

4.1.4.3 Verpackungsanweisungen für Großverpackungen

LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE)
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenverpackungen Großverpackungen als Außenverpackung Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
aus Glas 10 l

aus Kunststoff 30 l

aus Metall 40 l

aus Stahl (50A)      
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H) nicht zugelassen nicht zugelassen 3 m³
aus Naturholz (50C)      
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FESTE STOFFE)
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenverpackungen Großverpackungen als Außenverpackungen Verpackungs-
gruppe I
Verpackungs-
gruppe II
Verpackungs-
gruppe III
aus Glas 10 kg

aus Kunststoff2) 50 kg

aus Metall 50 kg

aus Papier1) 2) 50 kg

aus Pappe1) 2) 50 kg

aus Stahl (50A)  nicht zugelassen  nicht zugelassen  3 m³
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium(50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
aus flexiblem Kunststoff (51H)3
Sondervorschrift für die Verpackung:
L 2

Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material.

1) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich der Stoff während der Beförderung verflüssigen kann.
2) Diese Verpackungen müssen staubdicht sein.
3) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden.
LP 99 VERPACKUNGSANWEISUNG
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Großverpackungen verwendet werden (siehe 4.1.3.7).
LP 101 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Großverpackungen
 Nicht erforderlich  Nicht erforderlich aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starre Pappe (50G)
Sondervorschriften für die Verpackung
L 1 Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502:

Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.

LP 102 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
wasserbeständig

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Wellpappe

Hülsen
aus Pappe

Nicht erforderlich aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder
Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
LP 621 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.8 erfüllt sind:

(1) Für klinische Abfälle, die in Innenverpackungen verpackt sind: starre, dichte Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der erthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen, und die Großverpackung ist in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten.

(2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: starre Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen.

Zusätzliche Vorschrift:

Großverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten.


LP 902 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268.
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Verpackungen, die den Anforderungen der Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und konstruiert sein, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

(2) Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen, Containern oder Wagen befördert werden.

Zusätzliche Vorschrift:

Druckbehälter müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckbehälter enthaltenen Stoff(e) entsprechen.


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