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IMDG Code Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge



Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
(außer Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2)

6.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften

6.1.1.1 Anwendbarkeit

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

  1. Druckgefäße,
  2. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, die den Regelungen der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) entsprechen müssen, jedoch:
    1. müssen radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften (Zusatzgefahren) außerdem der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3 entsprechen,
    2. dürfen Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) in bestimmten, in diesem Code beschriebenen Verpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden die ergänzenden Vorschriften in den IAEO-Regelungen ebenfalls eingehalten,
  3. Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet und
  4. Verpackungen die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.

6.1.1.2 Allgemeine Vorschriften

6.1.1.2.1 Die Vorschriften für Verpackungen in 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.1.4 abweichen. Vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam von der zuständige Behörde anerkannt und bestehen erfolgreich die in 6.1.1.2 und 6.1.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind andere Prüfverfahren zulässig, vorausgesetz sie sind gleichwertig.

6.1.1.2.2 Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet werden soll, muss erfolgreich eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen und in der Lage sein, das entsprechende, in 6.1.5.4.4 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:

  1. vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung,
  2. nach der Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor der Wiederverwendung zur Beförderung.

Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.

Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden dadurch nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist für die Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung nicht erforderlich.

6.1.1.2.3 Gefäße, Teile von Gefäßen und Verschlüsse (Stopfen) aus Kunststoff, die mit gefährlichen Stoffen unmittelbar In Berührung kommen können, dürfen von diesen Stoffen nicht angegriffen werden und dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit ihnen gefährlich reagieren oder gefährliche Verbindungen bilden oder zu einer Erweichung oder einer Beeinträchtigung der Festigkeit oder der Funktion des Gefäßes oder Verschlusses führen können.

6.1.1.2.4 Verpackungen aus Kunststoff müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegen Alterung und gegen Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Eine Permeation des Füllguts darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr begründen.

6.1.1.3 Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

6.1.1.4  Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.2.1 Der Code besteht aus:

  1. einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Fass, Kanister usw., gefolgt von
  2. einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw., gegebenenfalls,
  3. einer arabischen Ziffer für die Ausführung der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.

6.1.2.2 Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes und der zweite den der Außenverpackung.

6.1.2.3 Bei zusammengesetzten Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwenden.

6.1.2.4 Auf den Verpackungscode können die Buchstaben "T, "V" oder "W" folgen. Der Buchstabe "T" bezeichnet eine Bergungsverpackung nach 6.1.5.1.11. Der Buchstabe "V" bezeichnet eine Sonderverpackung nach 6.1.5.1.7. Der Buchstabe "W" bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften in 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.

6.1.2.5 Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:

1 Fass (Trommel)
2 (bleibt offen)
3 Kanister
4 Kiste
5 Sack
6 Kombinationsverpackung

6.1.2.6  Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:

a Stahl (alle typen und Oberflächenbehandlungen)
B Aluminium
C Naturholz
D Sperrholz
F Holzfaserwerkstoff
G Pappe
H Kunststoff
L Textilgewebe
M Papier, mehrlagig
N Metall (außer Stahl und Aluminium)
P Glas, Porzellan oder Steinzeug

6.1.2.7 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die zur Bezeichnung der Verpackungstypen in Abhängigkeit von der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffs und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf die Unterabschnitte verwiesen, in denen die betreffenden Vorschriften nachzulesen sind.

Verpackungsart Werkstoff Kategorie Kodier-
ung
Unterab-
schnitt
1. Fässer A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1
abnehmbarer Deckel 1A2
B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2
abnehmbarer Deckel 1B2
D. Sperrholz - 1D 6.1.4.5
G. Pappe - 1G 6.1.4.7
H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8
abnehmbarer Deckel 1H2
N. Metall, außer Stahl oder Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3
abnehmbarer Deckel 1N2
2. (bleibt offen)
3. Kanister A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4
abnehmbarer Deckel 3A2
B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4
abnehmbarer Deckel 3B2
H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8
abnehmbarer Deckel 3H2
4. Kisten A. Stahl   4A 6.1.4.14
B. Aluminium   4B 6.1.4.14
C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9
mit staubdichten Wänden 4C2
D. Sperrholz   4D 6.1.4.10
F. Holzfaserwerkstoff   4F 6.1.4.11
G. Pappe   4G 6.1.4.12
H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13
massive Kunststoffe 4H2  
5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5H1 6.1.4.16
staubdicht 5H2
wasserbeständig 5H3
H. Kunststofffolie - 5H4 6.1.4.17
L. Textilgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5L1
6.1.4.15
staubdicht 5L2
wasserbeständig 5L3
M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18
mehrlagig, wasserbeständig 5M2
6. Kombinations-
verpackungen
H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6HA2 6.1.4.19
in einem Fass aus Aluminium 6HB1 6.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6HB2 6.1.4.19
in einer Kiste aus Naturholz 6HC 6.1.4.19
in einem Fass aus Sperrholz 6HD1 6.1.4.19
in einer Kiste aus Sperrholz 6HD2 6.1.4.19
in einem Fass aus Pappe 6HG1 6.1.4.19
in einer Kiste aus Pappe 6HG2 6.1.4.19
in einem Fass aus Kunststoff 6HH1 6.1.4.19
in einer Kiste aus massivem Kunststoff 6HH2 6.1.4.19
P. Gefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug in einem Fass aus Stahl 6PA1 6.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6PA2 6.1.4.20
in einem Fass aus Aluminium 6PB1 6.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6PB2 6.1.4.20
in einer Kiste aus Naturholz 6PC 6.1.4.20
in einem Fass aus Sperrholz 6PD1 6.1.4.20
in einem Weidenkorb 6PD2 6.1.4.20
in einem Fass aus Pappe 6PG1 6.1.4.20
in einer Kiste aus Pappe 6PG2 6.1.4.20
in einer Außenverpackung aus Schaumstoff 6PH1 6.1.4.20
in einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff 6PH2 6.1.4.20

6.1.3 Kennzeichnung

Bemerkung 1: Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für jeden Stoff verwendet werden darf. Die Verpackungsart (z.B. Stahlfass), das maximale Fassungsvermögen oder die maximale Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff oder Gegenstand im Teil 3 dieses Code festgelegt.

Bemerkung 2: Die Kennzeichnung ist dazu bestimmt, Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungswender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung ist die Originalkennzeichnung ein Hilfsmittel für den Hersteller zur Identifizierung des Typs und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt.

Bemerkung 3: Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet Ist und deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte 1, unter Berücksichtigung des In den Vorschriften für die Prüfungen von Verpackungen in 6.1.5 angegebenen entsprechenden Faktors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d.h. Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien werden für den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfüllt.

6.1.3.1 Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß diesem Code vorgesehen ist, muss mit Kennzeichnungen versehen sein, die dauerhaft und gut lesbar sind und an einer Stelle in einem  zur Verpackung verhältnismäßigen son angebracht sind, dass sie gut sichbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichnung oder ein Duplikat davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen mindestens 12 mm hoch sein, ausgenommen an Verpackungen von höchstens 30 Litern bzw. 30 kg bei denen die Höhe mindestens 6 mm betragen muss, und Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern bzw. 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen.

Die Kennzeichnung besteht:

  1. Verpackungssymbol der Vereinten Nationen für Verpackungen

    Dieses darf nur zum Zwecke der Bestätigung verwendet werden, dass die Verpackung den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben "UN" verwendet werden;

  2. aus dem Code wird die Bezeichnung des Verpackungstyps nach 6.1.2;
  3. aus einem zweiteiligen Code
    1. aus einem Buchstaben, welcher die Verpackungsgruppe(n) angibt, für welche die Bauart erfolgreich geprüft worden ist:

      X für Verpackungsgruppe I, II und III

      Y für Verpackungsgruppe II und III

      Z nur für Verpackungsgruppe III,

    2. bei Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe Verwendung finden, aus der Angabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte, für die das Baumuster geprüft worden ist; diese Angabe kann entfallen, wenn die relative Dichte 1,2 nicht überschreitet. Bei Verpackungen, die für feste Stoffe oder Innenverpackungen Verwendung finden, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in Kilogramm.
  4. entweder aus dem Buchstaben "S", wenn die Verpackung für die Beförderung von festen Stoffen oder für Innenverpackungen vorgesehen ist, oder, wenn die Verpackung zur Aufnahme von flüssigen Stoffe vorgesehen ist (ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen), aus der Angabe des auf die nächsten 10 kPa abgerundeten hydraulischen Prüfdrucks in kPa, dem die Verpackung nachweislich standgehalten hat.
  5. aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung. Bei Verpackungen der Verpackungsarten 1 H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung darf an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:

  1. aus dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
  2. aus dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung der Verpackung.

6.1.3.2 Zusätzlich zu der in 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichnung müssen neue Metallfässer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern die in 6.1.3.1 (a) bis (e) angegebenen Kennzeichen zusammen mit der Angabe der Nenn-Materialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, auf eine Stelle nach dem Komma genau) in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden aufweisen. Wenn die Nenn-Materialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, ist die Nenn-Materialstärke des Oberbodens, des Mantels und des Unterbodens in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden anzugeben. Beispiel: "1,0 - 1,2 - 1,0" oder "0,9 - 1,0 - 1,0". Die Nenn-Materialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen, z.B. ISO 3574-1999 für Stahl. Die in 6.1.3.1 (f) und (g) angegebenen Kennzeichen dürfen, außer wie in 6.1.3.2.3 vorgesehen, nicht in bleibender Form (z.B. durch Prägen) angebracht sein.

6.1.3.3 Jede Verpackung mit Ausnahme der in 6.1.3.2 genannten, die einem Rekonditionierungsverfahren unterzogen werden kann, muss mit den in 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichnungen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z.B. durch Prägen angebrachte Kennzeichnung). Die se bleibende Kennzeichnung darf bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern, anstelle der in 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichnung verwendet werden.

6.1.3.4 Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern muss die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bleibend sein (z.B. durch Prägen), wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest eingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Alle anderen wiederaufgearbeiteten Metallfässer müssen auf dem Oberboden oder an den Seiten mit den in 6.1.3.1 (a) bis (e) aufgeführten Kennzeichnungen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein.

6.1.3.5 Metallfässer aus Werkstoffen (wie z.B. rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt sind, dürfen mit den in 6.1.3.1 (f) und (g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein.

6.1.3.6 Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 hergestellte Verpackungen müssen mit "REC" gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sein.

6.1.3.7 Die Kennzeichnungen müssen in der Reihenfolge der Absätze in 6.1.3.1 angebracht werden; jedes der in diesen Absätzen und gegebenenfalls in 6.1.3.8 Absätze (h) bis (j) vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe 6.1.3.10.

Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichnungen dürfen die korrekte Identifizierung der in 6.1.3.1 vorgeschriebenen Teile der Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

6.1.3.8 Der Rekonditionierer einer Verpackung muss nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen folgende dauerhafte Kennzeichnung in nachstehender Reihenfolge anbringen:

(h) das Zeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr,

(i) der Name des Rekonditionierers oder eine sonstige, von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung der Verpackung;

(j) das Jahr der Rekonditionierung; den Buchstaben "R"; und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprüfung nach 6.1.1.2.2 mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben "L".

6.1.3.9 Wenn nach einer Rekonditionierung die in 6.1.3.1 (a) bis (d) vorgeschriebenen Kennzeichen weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in 6.1.3.8 (h), (i) und G) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.

6.1.3.10 Beispiele von Kennzeichnungen für NEUE Verpackungen:

4G/Y145/S/83
NL/VL823
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für eine neue Kiste aus Pappe
1A1/Y1.4/150/83
NL/VL824
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für ein neues Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen
1A2/Y150/S/83
NL/VL825
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für ein neues Stahlfass für die Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen
4HW/Y136/S/83
NL/VL826
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie In 6.1.3.1 (f) und (g)
für eine neue Kiste aus Kunststoff, die nach gleichwertigen Spezifikationen hergestellt wurde.
1 A2/Y/100/91
USA/MM5
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet.
Bemerkung: Für flüssige Stoffe ist die Angabe der relativen Dichte, die 1,2 nicht überschreitet, gemäß 6.1.3.1 (c) (ii) freigestellt.

6.1.3.11 Beispiele von Kennzeichnungen für REKONDITIONIERTE Verpackungen:

1A1/Y1.4/150/83
NL/RB/85 RL
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.4 (h), (i) und (j)
 
1A2/Y150/S/83
USA/RB/85 R
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.4 (h), (i) und (j)
 

6.1.3.12 Beispiele von Kennzeichnungen für BERGUNGSVERPACKUNGEN:

1A2T/Y300/S/94
USA/abc
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
 


Bemerkung: Die in 6.1.3.10, 6.1.3.11 und 6.1.3.12 beispielhaft dargestellten Kennzeichnungen dürfen in einer Zeile oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet.

6.1.4 Vorschriften für Verpackungen

6.1.4.1 Fässer aus Stahl

1A1 mit nicht abnehmbarer Deckel

1A2 mit abnehmbarer Deckel

6.1.4.1.1 Mantel und Böden müssen aus Stahlblech eines geeigneten Typs hergestellt sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

Bemerkung: Für Fässer aus Kohlenstoffstahl sind "geeignete" Stähle in den Normen ISO 3573:1999 ("Warmgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen") und ISO 3574:1999 ("Kaltgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen") ausgewiesen.

Für Fässer aus Kohlenstoffstahl mit einem Fassungsraum unter 100 Liter sind "geeignete" Stähle zusätzlich zu den oben genannten auch in den Normen ISO 11949:1995 ("Kaltgewalztes elektrolytisch verzinntes Weißblech"). ISO 11950:1995 ("Kaltgewalztes Feinstblech in Rollen zur Herstellung von Weißblech oder von elektrolytisch spezialverchromten Stahl") ausgewiesen.

6.1.4.1.2 Die Mantelnähte der Fässer , die zur Aufnahme von mehr als 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer , die zur Aufnahme von festen Stoffen oder höchstens 40 Liter flüssiger Stoffe oder weniger bestimmt sind, müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein.

6.1.4.1.3 Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein. Getrennte Verstärkungsreifen dürfen verwendet werden.

6.1.4.1.4 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei gesonderten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.

6.1.4.1.5 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche können durch mechanisches Falzen angebracht oder angeschweißt sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.1.6 Die Verschlusseinrichtungen für Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Dichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.1.7 Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und sonstige Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu befördernden Füllgut verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.1.8 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter

6.1.4.1.9 Höchste Nettohöchstmasse: 400 kg

6.1.4.2 Fässer aus Aluminium

1 B1 nicht abnehmbarer Deckel

1 B2 abnehmbarer Deckel

6.1.4.2.1 Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Aluminiumlegierung hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

6.1.4.2.2 Alle Nähe müssen geschweißt sein. Nähte müssen, sofern vorhanden, durch aufgepresstes Verstärkungsreifen verstärkt werden.

6.1.4.2.3 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei gesonderten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißen befestigt sein.

6.1.4.2.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1 B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1 B2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen eingeschweißt sein und die Schweißnaht muss eine dichte Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.2.5 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.2.6 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.2.7 Nettohöchstmasse: 400 kg.

6.1.4.3 Fässer aus Metall außer Stahl und Aluminium

1N1 nicht abnehmbarer Deckel

1N2 abnehmbarer Deckel

6.1.4.3.1 Mantel und Böden müssen aus einem anderen Metall oder einer anderen Metalllegierung als Stahl oder Aluminium hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

6.1.4.3.2 Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein. Alle Nähte müssen, sofern vorhanden, nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung ausgeführt (geschweißt, gelötet usw.) sein.

6.1.4.3.3 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei getrennten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißen befestigt sein.

6.1.4.3.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1 N1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung angebracht (geschweißt, gelötet usw.) sein, um die Dichtheit der Naht sicherzustellen. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.3.5 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.3.6 Höchster Fassungsraum der Fässer : 450 Liter

6.1.4.3.7 Nettohöchstmasse: 400 kg

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