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Kapitel 3.4
Begrenzte Mengen

3.4.1 Allgemeines

Die Vorschriften dieses Kapitels betreffen die Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen, die in begrenzten Mengen verpackt sind. Die zutreffende Menge für die Innenverpackung oder den Gegenstand ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 aufgeführt. Zusätzlich ist für jede Eintragung, die nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels befördert werden darf, die Menge "0" in die Spalte 7a des Kapitels 3.2 der Gefahrgutliste aufgenommen worden. Die Vorschriften des Kapitels 1.4 gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind. Alle sonstigen Vorschriften dieses Codes gelten auch für begrenzte Mengen, es sei denn, dieses Kapitel sieht etwas anderes vor.

3.4.2 Verpacken

3.4.2.1 Gefährliche Güter, die nach diesen Sondervorschriften befördert werden, dürfen nur in Innenverpackungen verpackt werden, die in eine geeignete Außenverpackung eingesetzt werden. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Innenverpackungen ist jedoch für die Beförderung von Gegenständen wie z.B. Druckgaspackungen oder "Gefäß, klein, mit Gas" nicht erforderlich. Die Verpackungen müssen den Vorschriften von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 genügen und müssen so beschaffen sein, dass sie die Konstruktionsanforderungen von 6.1.4 erfüllen. Die höchstzulässige Bruttomasse eines Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten.

3.4.2.2 Mit Schrumpf- oder Stretchfolien umhüllte Paletten ("Trays"), die die Bedingungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen, können als Außenverpackungen für Gegenstände oder als Innenverpackungen für gefährliche Güter, die nach diesen Sondervorschriften befördert werden, verwendet werden. Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder bestimmten Kunststoffmaterialien, die leicht zerbrechen oder durchstoßen werden können, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt sein, die den Bestimmungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Die höchstzulässige Bruttomasse für ein Versandstück darf 20 kg nicht überschreiten.

3.4.3 Stauung

Ungeachtet der Stauvorschriften, wie sie in der Gefahrgutliste kenntlich gemacht sind, werden gefährliche Güter, die unter den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, der Staukategorie a zugeordnet.

3.4.4 Trennung

3.4.4.1 Verschiedene gefährliche Stoffe in begrenzten Mengen dürfen zusammen in derselben Außenverpackung verpackt sein, vorausgesetzt:

  1. die Stoffe erfüllen die Vorschriften von 7.2.1.11; und
  2. die Trennvorschriften des Kapitels 7.2, einschließlich der Vorschriften in Spalte (16) der Gefahrgutliste, werden berücksichtigt. Ungeachtet der einzelnen Vorschriften in der Gefahrgutliste dürfen jedoch Stoffe der Verpackungsgruppe III innerhalb derselben Klasse zusammengepackt werden, sofern 3.4.4.1.1 des IMDG-Codes eingehalten wird. Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: "Beförderung in Übereinstimmung mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes" (siehe 5.4.1.5.2.2).

3.4.4.2 Die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern.

3.4.5 Beschriftung und Kennzeichnung

3.4.5.1 Versandstücke, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, brauchen weider mit einem Gefahrkennzeichen noch mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe versehen oder dem richtigen technischen Namen oder der UN-Nummer des Inhalts beschriftet sein; sie müssen jedoch mit dem unten dargestellten Kennzeichen versehen sein. Das Kennzeichen muss den Vorschriften von 5.2.1.9 entsprechen.

Das obere und untere Feld sowie die Linie müssen schwarz sein, das Feld in der Mitte muss weiß sein oder eine geeignete kontrastierende Hintergrundfarbe haben. Mindestabmessungen: 100 mm x 100 mm. Mindestbreite der äußeren Begrenzungslinie der Raute: 2 mm. Wenn die Größe des Versandstückes es erfordert, können die Abmessungen auf minimal 50 mm x 50 mm verringert werde, vorausgesetzt, das Kennzeichen bleibt deutlich erkennbar.

3.4.5.2 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO im Luftverkehr versendet werden, müssen mit dem unten abgebildeten Kennzeichen versehen sein. Das Kennzeichen muss gut sichtbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.

Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, in Übereinstimmung mit Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO

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(Stand: 29.08.2018)

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