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IMDG Code Teil 7
Vorschriften für die Beförderung



Kapitel 7.1
Stauung

7.1.1 Allgemeine Bestimmungen

7 1.1.1 Für die Stauung - außer für Klasse 1 - (siehe 7.1.7) sind die Schiffe in zwei Gruppen eingeteilt:

  1. Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist; je nachdem, welche Anzahl größer ist.
  2. andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet.

7.1.1.2 Staukategorien

Stoffe und Gegenstände sind unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Staukategorien so zu stauen, wie es in der Gefahrgutliste angegeben ist (siehe auch Anhang B).

7.1.1.2.1 Staukategorie A

Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. AN DECK ODER UNTER DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. AN DECK ODER UNTER DECK

7.1.1.2.2 Staukategorie B

Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. AN DECK ODER UNTER DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. NUR AN DECK

7.1.1.2.3 Staukategorie C

Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. NUR AN DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. NUR AN DECK

7.1.1.2.4 Staukategorie D

Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. NUR AN DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. VERBOTEN

7.1.1.2.5 Staukategorie E

Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. AN DECK ODER UNTER DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. VERBOTEN

7.1.1.3 Wegen der Geschwindigkeit, mit der ein Unfall, bei dem gefährliche Güter beteiligt sind, das ganze Schiff in Mitleidenschaft ziehen kann, ist die Beförderung von einigen besonders gefährlichen Stoffen, Materialien und Gegenständen auf "anderen Fahrgastschiffen" nicht erlaubt, da bei einem Unfall größeren Ausmaßes eine große Anzahl von Fahrgästen in kürzester Zeit das Schiff verlassen müsste. Dies ist in der Gefahrgutliste angegeben.

7.1.1.4 Falls Leckagen gefährlicher Güter in einem Laderaum unter Deck auftreten, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um ein unbeabsichtigtes Abpumpen der gefährlichen Güter durch Lenzleitungen und Pumpen, die durch den Maschinenraum führen, zu vermeiden.

7.1.1.5 Die Mindeststapelhöhe für die Prüfung von Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, beträgt in Übereinstimmung mit Kapitel 6.1 3 m. Für IBC und Großverpackungen ist die Prüflast der Stapeldruckprüfung nach 6.5.6.6.4 bzw. 6.6.5.3.3.4 zu bestimmen. Eine größere Stapelhöhe ist zulässig und liegt in Ermessen des Kapitäns, wobei die Staubedingungen und der Umfang der Abstützungs- und Verstärkungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

7.1.1.5.1 Fässer mit gefährlichen Gütern sind immer aufrecht zu stauen, es sei denn, die zuständige Behörde hat etwas anderes zugelassen.

7.1.1.6 Wenn die Verladung an Deck oder unter Deck erlaubt ist, wird die Verladung unter Deck empfohlen, wo immer dies möglich ist, mit der Ausnahme, dass bei bestimmten Gegenständen der Klasse 1, deren hauptsächliche Gefahr die Bildung von Rauch oder von giftigen Dämpfen ist, die Verladung an Deck empfohlen wird. (Siehe auch 7.1.7.1.7.2)

7.1.1.7 Kisten aus Pappe und andere Versandstücke, die durch Wasser beschädigt werden können, müssen unter Deck gestaut werden. Werden sie jedoch an Deck gestaut, müssen sie so geschützt sein, dass sie zu keiner Zeit dem Wetter oder dem Seewasser ausgesetzt sind.

7.1.1.8 Die Stauung nur an Deck ist in Fällen vorgeschrieben, in denen

  1. eine ständige Überwachung erforderlich ist oder
  2. Zugänglichkeit ausdrücklich gefordert ist oder
  3. eine erhebliche Gefahr der Bildung explosionsfähiger Gasgemische, die Entwicklung hochgiftiger Dämpfe oder die Gefahr nicht erkannter Korrosion für das Schiff besteht.

7.1.1.9 Wenn gefährliche Güter an Deck gestaut werden, müssen Hydranten, Peilrohre und dergleichen und der Zugang zu diesen frei von der Decksladung bleiben.

7.1.1.10 Die Stauung gefährlicher Güter hat stets so zu erfolgen

  1. dass alle Durchgänge frei bleiben und ungehinderter Zugang zu allen für den sicheren Betrieb des Schiffes erforderlichen Einrichtungen sichergestellt ist und

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