Regelwerk, Gefahrgut

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

Ausgabe 2012
(VkBl. 2012 S. 922; 10.01.2014 S. 50 14)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2006, 2010

Präambel

  1. Die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr wird durch Vorschriften geregelt, damit Verletzungen von Personen oder Schäden am Schiff und seiner Ladung so weit wie möglich verhindert werden. Die Beförderung von Meeresschadstoffen wird im Wesentlichen durch Vorschriften geregelt, um Schäden von der Meeresumwelt abzuwenden. Zielsetzung des IMDG-Codes ist es, die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erhöhen und dabei gleichzeitig den freien ungehinderten Transport dieser Güter zu erleichtern und die Verschmutzung der Umwelt zu verhindern.
  2. Im Laufe der vergangenen Jahre haben viele Schifffahrtsländer Maßnahmen zur Regelung der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr ergriffen. Die verschiedenen Regelwerke, gesetzlichen Vorschriften und Verfahrensweisen in der Praxis wichen jedoch in ihrem Aufbau und insbesondere bei der Bezeichnung und Kennzeichnung dieser Güter voneinander ab. Sowohl die verwendete Terminologie als auch die Vorschriften für Verpackung und Stauung waren von Land zu Land unterschiedlich, was zu Schwierigkeiten für alle führte, die direkt oder indirekt mit der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr zu tun hatten.
  3. Die Internationale Schiffssicherheitskonferenz von 1929 (SOLAS) erkannte die Notwendigkeit einer internationalen Regelung für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und empfahl daher für diesen Bereich, Vorschriften mit internationaler Geltung in Kraft zusetzen. Die Einstufung gefährlicher Güter in Klassen und einige allgemeine Vorschriften für ihre Beförderung an Bord von Schiffen wurden von der SOLAS-Konferenz 1948 beschlossen. Außerdem wurden auf dieser Konferenz weitergehende Untersuchungen mit dem Ziel der Entwicklung internationaler Regelungen empfohlen.
  4. Inzwischen hatte der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen einen Ad-hoc-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (UN-Sachverständigenausschuss) eingesetzt, der sich eingehend mit den internationalen Aspekten der Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern beschäftigt hatte. Dieser Ausschuss stellte 1956 einen Bericht fertig, der sich mit der Klassifizierung, listenmäßigen Erfassung und Kennzeichnung von gefährlichen Gütern sowie mit den für diese Güter erforderlichen Beförderungspapieren befasste. Dieser Bericht stellte mit seinen späteren Änderungen einen allgemeinen Rahmen dar, innerhalb dessen die bestehenden Regeln harmonisiert und weiterentwickelt werden konnten. Das oberste Ziel war die weltweite Vereinheitlichung der Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sowie auch mit anderen Verkehrsträgern.
  5. Um der Notwendigkeit der Schaffung internationaler Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen zu entsprechen, unternahm die Schiffssicherheitskonferenz von 1960 außer der Festlegung eines allgemeinen Vorschriftenrahmens im Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens einen weiteren Schritt, und forderte die internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auf (Empfehlung 56), eine Untersuchung durchzuführen, mit dem Ziel, einen international einheitlichen Code für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr auszuarbeiten. Diese Untersuchung sollte in Zusammenarbeit mit dem UN-Sachverständigenausschuss durchgeführt werden und die Praxis und Verfahrensweisen, wie sie in der Seeschifffahrt üblich sind, berücksichtigen. Des Weiteren empfahl die Konferenz die Erarbeitung des einheitlichen Codes durch die IMO und die Annahme des Codes durch die Regierungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1960.
  6. Zur Umsetzung der Empfehlung 56 setzte der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO eine Arbeitsgruppe ein, die sich aus Vertretern derjenigen Länder zusammensetzte, die über weitreichende Erfahrungen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen verfügten. Die ersten Entwürfe für jede einzelne Klasse von Stoffen und Gegenständen wurden von der Arbeitsgruppe sehr sorgfältig geprüft, wobei Praxis und Verfahrensweisen einer Reihe von Schifffahrtsländern durchweg berücksichtigt wurden, um eine möglichst weitgehende Annahme des Codes zu erreichen. Dieser neue International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) wurde vom Schiffssicherheitsausschuss gebilligt und 1965 von der Versammlung der IMO den Regierungen zur Annahme empfohlen.
  7. Auf einer weiteren SOLAS-Konferenz, die 1974 stattfand, wurde Kapitel VII des Übereinkommens im wesentlichen unverändert gelassen. Seitdem sind mehrere vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) beschlossene Änderungen des Kapitels VII in Kraft getreten. Zwar wurde in einer Fußnote zur Regel 1 des Kapitels VII auf den IMDG-Code verwiesen, jedoch hatte dieser selbst bis zum 31. Dezember 2003 nur Empfehlungscharakter.
  8. Auf der internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung wurde die Notwendigkeit der Erhaltung der Meeresumwelt erkannt. Es wurde ferner erkannt, dass die fahrlässige oder unbeabsichtigte oder durch einen Unfall verursachte Freisetzung von Meeresschadstoffen, die in verpackter Form im Seeverkehr befördert werden, auf ein Mindestmaß verringert werden sollte. Aufgrund dieser Erkenntnis wurden auf der Konferenz Vorschriften erarbeitet und beschlossen; diese sind in der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) enthalten. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) fasste 1985 den Beschluss, die Anlage III durch den IMDG-Code umzusetzen. Dieser Beschluss wurde 1985 auch vom MSC gebilligt. Seitdem sind mehrere Änderungen der Anlage III von MARPOL 73/78 in Kraft getreten.

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