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Kapitel 2.6
Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

2.6.0 Einleitende Bemerkungen

Bemerkung 1: Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig".

Bemerkung 2: Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, müssen für die Einstufung in Klasse 9 in Betracht gezogen und der UN-Nummer 3245 zugeordnet werden.

Bemerkung 3: Toxine pflanzlichen, tierischen oder bakteriellen Ursprungs, die keine infektiösen Stoffe enthalten, oder Toxine, die in Stoffen enthalten sind, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe sind, müssen für die Einstufung in Klasse 6.1 in Betracht gezogen und der UN-Nummer 3172 zugeordnet werden.

2.6.1 Begriffsbestimmungen

Die Klasse 6 ist wie folgt in zwei Klassen unterteilt:

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

Diese Stoffe können tödlich wirken, schwere Vergiftungen oder gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, wenn sie verschluckt oder eingeatmet werden oder mit der Haut in Berührung kommen.

Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe

Dies sind Stoffe, von denen bekannt ist oder bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheite hervorrufen können.

2.6.2 Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

2.6.2.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.6.2.1.1LD50 (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitet Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt.

2.6.2.1.2LD50 für akute dermale Toxizität ist die Dosis des Stoffes, die bei ununterbrochenem Kontakt mit der nackten Haut des Albinokaninchens über einen Zeitraum von 24 Stunden voraussichtlich bei der Hälfte der Versuchstiere innerhalb von 14 Tagen zum Tode führt. Die Anzahl der Versuchtstiere muss zur Erzielung eines statistisch signifikanten Ergebnisses ausreichend sein und der guten pharmakologischen Praxis entsprechen. Das Ergebnis wird in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht ausgedrückt.

2.6.2.1.3LC50 für akute Toxizität beim Einatmen ist die Dampf-, Nebel- oder Staubkonzentration, die bei ununterbrochenem Einatmen über einen Zeitraum von 1 Stunde durch sowohl männliche als auch weibliche junge ausgewachsene Albino-Ratten voraussichtlich innerhalb von 14 Tagen zum Tode führt. Ein fester Stoff muss geprüft werden, wenn mindestens 10 Masse-% seiner Gesamtmasse einatembarer Staub sein können, z.B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Fraktion von Teilchen 10 µm oder weniger beträgt. Ein flüssiger Stoff muss geprüft werden, wenn bei einer Undichtigkeit eines Transportbehälters ein Nebel (Aerosol) entstehen kann. Sowohl für feste Stoffe als auch für flüssige Stoffe gilt, dass mehr als 90 Masse-% einer zur Inhalationstoxizitätsprüfung eingesetzten Probe im einatembaren Bereich (wie oben angegeben) liegen müssen. Das Ergebnis wird in Milligramm pro Liter Luft für Stäube und Nebel bzw. Milliliter pro Kubikmeter Luft (Teile pro Million) für Dämpfe ausgedrückt.

2.6.2.1.4 Eigenschaften

  1. Die von diesen Stoffen ausgehenden Vergiftungsgefahren sind abhängig von der Art und Weise, wie sie mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, d. h. durch Einatmen der Dämpfe durch Personen, die sich in Unkenntnis der Gefahr in der Nähe der Ladung aufhalten, oder durch direkten körperlichen Kontakt mit den Stoffen. Diese Möglichkeiten sind im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines Unfalls während der Beförderung mit Seeschiffen berücksichtigt worden.
  2. Nahezu alle giftigen Stoffe entwickeln unter Feuereinwirkung oder bei der Zersetzung durch Wärmeeinwirkung giftige Gase.
  3. Ein Stoff, bei dem der Zusatz "stabilisiert" angegeben ist, darf in nicht stabilisiertem Zustand nicht befördert werden.

2.6.2.2 Einstufung von giftigen Stoffen in Verpackungsgruppen

2.6.2.2.1 Giftige Stoffe sind für Verpackungszwecke nach dem Grad der bei der Beförderung von ihnen ausgehenden Vergiftungsgefahren in drei Verpackungsgruppen eingestuft:

  1. Verpackungsgruppe I: Stoffe und Zubereitungen mit hoher Vergiftungsgefahr,
  2. Verpackungsgruppe II: Stoffe und Zubereitungen mit mittlerer Vergiftungsgefahr,
  3. Verpackungsgruppe III: Stoffe und Zubereitungen mit geringer Vergiftungsgefahr.

2.6.2.2.2 Bei dieser Einstufung sind Erfahrungen aus Fällen, in denen Menschen unbeabsichtigt Vergiftungen erlitten haben, sowie die besonderen Eigenschaften jedes einzelnen Stoffes wie z.B. Flüssigkeitszustand, hohe Flüchtigkeit, eine besondere Penetrationswahrscheinlichkeit und besondere biologische Wirkungen in Betracht gezogen worden.

2.6.2.2.3 Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorlagen, erfolgte die Einstufung auf der Grundlage von Daten aus Tierversuchen. Drei mögliche Applikationsarten sind untersucht worden. Diese sind:

2.6.2.2.3.1 Zu den entsprechenden Tierversuchsdaten für die verschiedenen Applikationsarten siehe 2.6.2.1. Weist ein Stoff bei zwei oder mehr Applikationsarten unterschiedliche Toxizitätsgrade auf, erfolgte die Einstufung in die Verpackungsgruppe entsprechend dem in den Versuchen ermittelten höchsten Gefahrengrad.

2.6.2.2.4

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