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7.2.3.3 Trenntabelle für Beförderungseinheiten auf offenen Containerschiffen

Trennan- forderungen vertikal horizontal    
geschl. gegen
geschl.
geschl. gegen
offen
offen
gegen
offen
  geschl. gegen geschl geschl gegen offen offen gegen offen
an Deck unter Deck an Deck unter Deck an Deck unter Deck
"entfernt von"
.1
überein-
ander erlaubt
offen auf geschl.
erlaubt; sonst wie "offen gegen offen"
nicht in derselben vertikalen Säule Längs-
schiffs
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz oder in Schott
Quer-
schiffs
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz
  "getrennt von" .2 nicht in derselben vertikalen Säule wie offen gegen offen Längs-
schiffs
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz oder ein Schott
 ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz oder ein Schott
ein Container-
stellplatz und nicht über demselben Laderaum
ein Schott
 Quer-
schiffs
ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz
 zwei Container-
stellplatz
 zwei Container-
stellplatz
zwei Container-
stellplätze und nicht über demselben Laderaum
 ein Schott
"getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" .3 Längs-
schiffs
ein Container-
stellplatz und nicht über demselben Laderaum
  ein Schott ein Container-
stellplatz und nicht über demselben Laderaum
 ein Schott zwei Container-
stellplätze und nicht über demselben Laderaum
 zwei Schotte
 Quer-
schiffs
zwei Container-
stellplätze und nicht über demselben Laderaum
 ein Schott zwei Container-
stellplätze und nicht über demselben Laderaum
 ein Schott drei Container-
stellplätze und nicht über demselben Laderaum
 zwei Schotte
" in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischen-
liegende ganze Abteilung oder einen dazwischen-
liegenden Laderaum von "
.4
verboten  Längs-
schiffs
Horizontal mindestens 24 Meter Abstand und nicht über demselben Laderaum ein Schott horizontal mindestens 24 Meter Abstand* Horizontal mindestens 24 Meter Abstand und nicht über demselben Laderaum zwei Schotte Horizontal mindestens 24 Meter Abstand und nicht über demselben Laderaum  zwei Schotte
Quer-
schiffs
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
* CONTAINER MÜSSEN EINEN ABSTAND VON MINDESTENS 6 METERN VOM DAZWISCHENLIEGENDEN SCHOTT HABEN.
ANMERKUNG: ALLE SCHOTTE MÜSSEN GEGEN FEUER WIDERSTANDSFÄHIG UND FLÜSSIGKEITSDICHT SEIN.

7.2.3.3.1 Bildliche Darstellung der Trennung von Beförderungseinheiten auf offenen Containerschiffen

7.2.3.3.1.1 Die Abbildungen in diesem Unterabschnitt beziehen sich auf die Trennung von Beförderungseinheiten auf offenen Containerschiffen, vorausgesetzt, dass diese Plätze so eingerichtet sind, dass für die Beförderungseinheiten während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist. *

7.2.3.3.1.2 Um die Stellplätze festzulegen, auf denen Beförderungseinheiten keine gefährlichen Güter enthalten dürfen, die mit den Gütern in einer Referenzbeförderungseinheit unverträglich sind, ist die folgende Methode anzuwenden: Die Anzahl der Containerstellplätze (wie ein Containerstellplatz oder zwei Containerstellplätze) ist gemäß den anwendbaren Trennvorschriften in direkter Linie längsschiffs und querschiffs von der Referenzbeförderungseinheit festzulegen. Zwischen den äußeren Enden der Beförderungseinheiten, die diese Plätze belegen, werden Linien projiziert, so wie in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Beförderungseinheiten, die sich teilweise oder ganz zwischen diesen Linien und der Referenzbeförderungseinheit befinden, dürfen keine gefährlichen Güter enthalten, die mit den Gütern in der Referenzbeförderungseinheit unverträglich sind.

7.2.3.3.1.3

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