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7.2.7.3 Trennung von nicht gefährlichen Gütern

7.2.7.3.1 Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Güter der Klasse 1 von anderer nicht gefährlicher Ladung zu trennen.

7.2.7.3.2 Post, Gepäck, persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände dürfen jedoch nicht zusammen mit Gütern der Klasse 1 in derselben Abteilung oder Abteilungen unmittelbar darüber oder darunter gestaut werden. Ausgenommen hiervon sind Güter der Verträglichkeitsgruppe S.

7.2.7.3.3 Werden Güter der Klasse 1 gegen ein Trennschott gestaut, muss Post auf der anderen Seite des Trennschotts "entfernt von" diesem gestaut werden, wobei der Zwischenraum möglichst mit ungefährlicher Ladung ausgefüllt werden sollte.

7.2.8 (bleibt offen)

7.2.9 Trennung von Gütern der Klasse 7

7.2.9.1 Radioaktive Stoffe müssen von Besatzung und Fahrgästen ausreichend getrennt werden. Für die Berechnung der Trennabstände und der Dosisleistung sind die folgenden Dosiswerte zugrunde zu legen:

  1. für Besatzungsmitglieder in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen eine Dosis von 5 mSv im Jahr,
  2. für Fahrgäste in Bereichen, zu denen Fahrgäste regelmäßig Zutritt haben, eine Dosis von 1 mSv im Jahr, unter Berücksichtigung der Expositionen, die von allen anderen relevanten kontrollierbaren Quellen und Praktiken erwartet werden.

7.2.9.2 Radioaktive Stoffe müssen von nicht entwickelten fotografischen Filmen ausreichend getrennt werden. Als Grundlage zur Bestimmung der Trennabstände ist davon auszugehen, dass die Strahleneinwirkung auf nicht entwickelte fotografische Filme je Sendung solcher Filme auf 0,1 mSv begrenzt sein muss.

7.2.9.3 Versandstücke oder Umpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen nicht in Räumen befördert werden, in denen sich Fahrgäste regelmäßig aufhalten. Ausgenommen sind Räume, die für die zur Begleitung solcher Versandstücke und Umpackungen besonders befugten Personen vorgesehen sind.

7.2.9.4 Jede Gruppe von Versandstücken, Umpackungen und Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen, die in einem Ladungsbereich gestaut werden, muss so begrenzt werden, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht übersteigt. Jede Gruppe ist so zu stauen, dass zwischen diesen Gruppen ein Abstand von mindestens 6 Metern eingehalten wird.

7.2.9.5 Wenn die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Beförderungsmittel oder in einem Frachtcontainer den Wert 50 übersteigt, sofern in 7.1.14.5.4 zugelassen, muss zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umpackungen oder Frachtcontainern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder zu anderen Beförderungsmitteln, die radioaktive Stoffe enthalten, ein Mindestabstand von 6 Metern eingehalten werden.

7.2.9.6 Jede Abweichung von den Trennvorschriften muss von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates des Schiffes und sofern erforderlich, von der zuständigen Behörde jedes angelaufenen Hafens genehmigt werden.

7.2.9.7 Die in 7.2.9.1 geforderten Trennabstände können nach einer der beiden folgenden Methoden ermittelt werden:

7.2.9.8 Bei der Strahlungseinwirkung auf nicht entwickelte fotografische Filme und Platten ist von einem Wert von 0,1 mSv während einer Reise auszugehen. Eine der Trenntabellen ( II und III) ist zu beachten. Tabelle III enthält umfassende Vorschriften, die allgemein anwendbar sind. Tabelle II enthält vereinfachte Informationen, die nur für Schiffe bestimmter Größe und für Reisen von bestimmter Dauer gelten.

7.2.9.9 Außer nach den Tabellen II und III können die Trennabstände auch mit Hilfe der Nomogramme in 7.2.9.10 ermittelt werden. Diese Nomogramme sind besonders in den Fällen nützlich, in denen Staufaktoren (Dichte oder Dicke der Ladung) erheblich von den in den Tabellen II und III angegeben Werten abweicht.

Tabelle I

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Vereinfachte Trenntabelle für Personen

Summe der Transport- kennzahlen (TI) Trennabstände für radioaktive Stoffe von Fahrgästen und Besatzung
Stückgutschiff1 Fährschiff usw.2 Versorgungsschiff für Offshore- Anlagen3
Konventionelle Ladung (m) Container (TEU)4
bis 10 6 1

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