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Kapitel 7.3
Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge)
7.3.1 Einleitung
Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Personen, die für die Versandvorgänge in der Gefahrgutbeförderungslieferkette verantwortlich sind, einschließlich Vorschriften für das Packen von gefährlichen Gütern in Güterbeförderungseinheiten.
7.3.2 Allgemeine Bestimmungen für Güterbeförderungseinheiten
7.3.2.1 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, dürfen nur in Güterbeförderungseinheiten geladen werden, die genügend widerstandsfähig sind, um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung auftreten, wobei die während der geplanten Reise zu erwartenden Bedingungen zu berücksichtigen sind. Die Güterbeförderungseinheit muss so gebaut sein, dass ein Verlust von Füllgut vermieden wird. Die Güterbeförderungseinheit muss gegebenenfalls mit Einrichtungen ausgerüstet sein, um die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter zu erleichtern. Die Güterbeförderungseinheiten müssen angemessen instand gehalten werden.
7.3.2.2 Die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container ( CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei der Verwendung von Güterbeförderungseinheiten, die "Container" im Sinne dieses Übereinkommens sind, zu befolgen.
7.3.2.3 Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Container, die auf See umgeladen werden. Bei der Auslegung und Prüfung von Offshore-Containern müssen die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn ein Container bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen wird. Die Anforderungen für diese Container sind von der zuständigen Zulassungsbehörde festzulegen. Solche Bestimmungen sollen auf MSC/Circ.860 "Guidelines for the approval of offshore containers handled in open seas" beruhen. Das Sicherheits-Zulassungsschild dieser Container ist mit der deutlichen Aufschrift "OFFSHORE-CONTAINER" zu versehen.
7.3.3 Packen von Güterbeförderungseinheiten 1
7.3.3.1 Vor dem Beladen muss die Güterbeförderungseinheit von innen und außen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche ihre Unversehrtheit oder die der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.
7.3.3.2 Die Versandstücke müssen überprüft werden; beschädigte, leckende oder undichte Versandstücke dürfen nicht in eine Güterbeförderungseinheit gepackt werden. Es muss darauf geachtet werden, dass übermäßige Mengen an Wasser, Schnee, Eis oder Fremdstoffen auf oder an Versandstücken entfernt werden, bevor sie in die Güterbeförderungseinheit gepackt werden.
7.3.3.3 (bleibt offen)
7.3.3.4 Fässer mit gefährlichen Gütern sind immer aufrecht zu stauen, es sei denn, die zuständigen Behörde hat etwas anderes zugelassen.
7.3.3.5 Güterbeförderungseinheiten müssen gemäß 7.3.4 beladen werden, so dass nicht miteinander verträgliche gefährliche oder sonstige Güter getrennt sind. Besondere Ladeanweisungen wie Ausrüstungspfeile, nicht übereinander stapeln, trocken halten oder Temperaturkontrollanforderungen sind einzuhalten. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern möglich, unter trockenen gefährlichen Gütern verladen werden.
7.3.3.6 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter in der Güterbeförderungseinheit zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), so dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Verschläge) befördert werden, müssen alle Güter in der Güterbeförderungseinheit so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks oder der Anschlagpunkte (wie D-Ringe) in der Güterbeförderungseinheit kommt. Die Versandstücke sind so zu packen, dass eine Beschädigung ihrer Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. Die Ausrüstungsteile an Versandstücken müssen ausreichend geschützt sein. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte mit eingebauten Containerbeschlägen verwendet werden, ist darauf zu achten, dass die Einsatzfestigkeit der Beschläge nicht überschritten wird.
7.3.3.7 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn unterschiedliche für die Stapelung ausgelegte Versandstücke zusammen geladen werden sollen, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich, muss durch die Verwendung tragender Hilfsmittel verhindert werden, dass gestapelte Versandstücke die unteren Versandstücke beschädigen.
(Stand: 09.05.2022)
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