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Kapitel 2.1
Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich)

Bemerkung 1:
Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behalten sich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff für besondere Zwecke unter besonderen Bedingungen zuzulassen. Daher sind Eintragungen für "Explosive Stoffe, nicht anderweitig genannt" und "Gegenstände mit Explosivstoff, nicht anderweitig genannt" in die Gefahrgutliste aufgenommen worden. Diese sollen aber nur dann verwendet werden, wenn keine andere Möglichkeit der Beförderung besteht.
Bemerkung 2:
Allgemeine Eintragungen wie z.B. "Sprengstoff, Typ A" werden verwendet, um die Beförderung neuer Stoffe zu ermöglichen. Bei der Abfassung dieser Vorschriften sind militärische Munition und militärische Explosivstoffe berücksichtigt worden, da sie möglicherweise von gewerblichen Transportunternehmen befördert werden.
Bemerkung 3:
Eine Reihe von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 werden im Anhang B beschrieben. Diese Beschreibungen wurden aufgenommen, weil eine Bezeichnung möglicherweise nicht sehr bekannt ist oder nicht mit der für den Erlass von Vorschriften gebräuchlichen Bezeichnung übereinstimmt
Bemerkung 4:
Die Klasse 1 ist insofern nicht mit anderen Klassen vergleichbar, als die Art der Verpackung häufig einen entscheidenden Einfluss auf die Gefährlichkeit und damit auf die Zuordnung zu einer bestimmten Unterklasse hat. Die richtige Unterklasse wird durch die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ermittelt.

2.1.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.1.1.1 Die Klasse 1 umfasst:

  1. Explosive Stoffe (ein Stoff, der selbst kein explosiver Stoff ist, aber eine explosionsfähige Gas-, Dampf- oder Staubatmosphäre bilden kann, ist kein Stoff der Klasse 1), ausgenommen Stoffe, die für die Beförderung zu gefährlich sind, und Stoffe, die aufgrund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft einer anderen Klasse zuzuordnen sind.
  2. Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Gegenstände, die Explosivstoffe in solchen Mengen oder von solcher Art enthalten, dassihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung keine Wirkung außerhalb der Gegenstände hervorruft, weder in Form von Splittern, Spreng- oder Wurfstücken, noch in Form von Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder lautem Schall (siehe 2.1.3.4).
  3. Stoffe und Gegenstände, die weder unter .1 noch unter .2 genannt sind und die zu dem Zweck hergestellt sind, eine explosive oder pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.1.2 Die Beförderung explosiver Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder zu einer spontanen Reaktion fähig sind, ist verboten.

2.1.1.3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Code gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Einexplosiver Stoff bedeutet einen festen oder flüssigen Stoff (oder ein Stoffgemisch), der durch eine chemische Reaktion mit solcher Temperatur, solchem Druck und solcher Geschwindigkeit Gase selbst erzeugen kann, dass Zerstörungen in der Umgebung hervorgerufen werden. Hierunter fallen auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie keine Gase entwickeln.
  2. Einpyrotechnischer Stoff bedeutet einen Stoff oder ein Stoffgemisch, mit dem eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonierender, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
  3. EinGegenstand mit Explosivstoff bedeutet einen Gegenstand, der einen oder mehrere explosive Stoffe enthält.
  4. EineMassenexplosion bedeutet eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.
  5. Phlegmatisiert bedeutet, dass einem explosiven Stoff ein Stoff (oder ein "Phlegmatisierungsmittel") hinzugefügt wurde, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoß, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin).

2.1.1.4 Unterklassen

Die sechs Unterklassen der Klasse 1 sind:

Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind;
Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind;
Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind;
  Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände
  1. die eine beträchtliche Strahlungswärme erzeugen oder
  2. die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Wirkung in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken oder mehrere dieser Wirkungen entstehen;
Unterklasse 1.4:

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(Stand: 23.12.2020)

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