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Kapitel 2.9
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe
Bemerkung 1: Im Sinne dieses Codes gelten die in diesem Kapitel aufgeführten Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für die Klassifizierung von Meeresschadstoffen (siehe 2.10).Bemerkung 2: Obwohl die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für alle Gefahrenklassen mit Ausnahme der Klasse 7 gelten (siehe 2.10.2.3, 2.10.2.5 und 2.10.3.2), wurden die Kriterien in dieses Kapitel aufgenommen.
2.9.1 Begriffsbestimmungen
2.9.1.1Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) sind Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.
2.9.2 Zuordnung zur Klasse 9
2.9.2.1 Klasse 9 umfasst unter anderem:
2.9.2.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)
2590 ASBEST, CHRYSOTIL
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend
3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Stangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend
Lithiumbatterien
3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen)
3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) oder
3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen)
3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder
3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-BatterienBemerkung: Siehe 2.9.4.
Kondensatoren
3499 KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
Rettungsmittel
2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND
3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend
3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung
Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können
Diese Stoffgruppe umfasst:
2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG
3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST
3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder
3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder
3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder
3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder
3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST
Beispiele für Gegenstände sind Transformatoren, Kondensatoren und Geräte, die diese Stoffe enthalten.
Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert oder zur Beförderung übergegeben werden
3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)
3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C
Umweltgefährdende Stoffe
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
Diese Eintragungen werden für Stoffe und Mischungen verwendet, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen und keine der Klassifizierungskriterien der anderen Klassen oder Stoffe in Klasse 9 erfüllen. Diese Eintragungen können auch für Abfälle, die nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, aber unter das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, sowie für Stoffe verwendet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungs-, Transit- oder Bestimmungslandes als umweltgefährdende Stoffe eingestuft sind und die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe nach den Vorschriften dieses Codes oder für die anderen Gefahrgutklassen nicht erfüllen. Die Kriterien für Stoffe, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen, sind in Abschnitt 2.9.3 aufgeführt.
Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO)
3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder
3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN
GMMO und GMO, auf die die Begriffsbestimmung für giftige Stoffe (siehe 2.6.2) oder ansteckungsgefährliche Stoffe (siehe 2.6.3) nicht zutrifft, sind der UN-Nummer 3245 zuzuordnen.
(Stand: 23.12.2020)
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