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P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter aus Metall aus Holz aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Säcke |
Unterteilungen aus Metall aus Holz aus Kunststoff aus Pappe |
Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) |
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 42 Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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P 111 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus wasserbeständigem Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Einwickler Behälter |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP43
Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. |
P 112a VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff 1.1D) |
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Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Behälter |
Säcke aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälter |
Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
Zusätzliche Vorschrift: Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich |
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Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP26 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein. |
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PP45 Für die UN- Nummern 0072 und UN 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. |
P 112b VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D) |
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Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen |
(Stand: 23.12.2020)
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