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Kapitel 5.5
Sondervorschriften


5.5.1 (bleibt offen)

5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359) 1
(vgl. TRGS 512)

5.5.2.1 Allgemeines

5.5.2.1.1 Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.

5.5.2.1.2 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gütern beladen wird, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes (einschließlich Plakatierung, Kennzeichnung und Dokumentation).

5.5.2.1.3 Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten verwendet werden, die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird.

5.5.2.1.4 Die Vorschriften in 3.2 und 5.4.3 gelten für alle begasten Güterbeförderungseinheiten (UN 3359).

5.5.2.2 Unterweisung

Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.

5.5.2.3 Kennzeichnung und Anbringen von Placards

5.5.2.3.1 Eine begaste Güterbeförderungseinheit muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.2.3.2 versehen sein. Das vorgeschriebene Warnzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:

  1. die begaste Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Begasungsmittels abzubauen, und
  2. die begasten Güter oder Werkstoffe wurden entladen.

5.5.2.3.2 Das Begasungswarnzeichen muss der Abbildung entsprechen.

Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das Kennzeichen muss schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.

5.5.2.3.3 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechanische Belüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Begasungswarnzeichen angegeben werden.

5.5.2.3.4 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit belüftet und entladen wurde, muss das Begasungswarnzeichen entfernt werden.

5.5.2.3.5 Placards für die Klasse 9 (Muster Nr. 9, siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güterbeförderungseinheit angebracht werden, sofern sie nicht für andere in der Güterbeförderungseinheit verladenen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.

5.5.2.4 Dokumentation

5.5.2.4.1 Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

  1. "UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, 9"/"UN 3359 FUMIGATED CARGO TRANSPORT UNIT, 9" oder
    "UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, Klasse 9"/" UN 3359 FUMIGATED CARGO TRANSPORT UNIT, class 9";

  2. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und

  3. Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels.

5.5.2.4.2 Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.5.2.4.3 Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.

5.5.2.4.4 Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit vollständig belüftet und das Datum der Belüftung auf dem Warnzeichen angegeben wurde (siehe 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4).

5.5.2.5 Zusätzliche Vorschriften    

5.5.2.5.1

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