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Kapitel 1.5
Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung

1.5.1.1 16 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen.

Diese Vorschriften basieren auf den IAEa "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe2018, IAEA, Safety Standards Series No. SSR-6Rev.1, IAEA, Wien (2018)". Erläuterndes Material ist in "Advisory Material for the IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (Ausgabe2018), IAEa Safety Standards Series No. SSG-26Rev.1, IAEA, Wien (2019)" enthalten.

1.5.1.2 Das Ziel dieses Codes besteht darin, Anforderungen festzulegen, die für die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor denschädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:

  1. Umschließung des radioaktiven Inhalts,
  2. Kontroll der äußeren Dosisleistung,
  3. Verhinderung der Kritikalität und
  4. Verhinderung der Schädigung durch Wärme.

Diese Vorschriften werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Beförderungsmittel und zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückmuster in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Bedingungen für die Bauart und den Betrieb der Versandstücke und für die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht.Drittens werden sie durch die vorgeschriebenen administrativen Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht.Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet.

1.5.1.3 Die Vorschriften dieses Codes gelten für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf See einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Auslegungskriterien der Vorschriften dieses Codes angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:

  1. Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
  2. normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle);
  3. Unfall-Beförderungsbedingungen.

1.5.1.4 Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für:

  1. radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind;
  2. radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt;
  3. radioaktive Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden;
  4. radioaktive Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird;
  5. radioaktive Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher;
  6. natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten (und die bearbeitet worden sein können), vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in der Tabelle in 2.7.2.2.1 angegebenen oder gemäß 2.7.2.2.2.1 und 2.7.2.2.3 bis 2.7.2.2.6 berechneten Werte. Bei natürlichen Stoffen und Erzen, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, die sich nicht im sakulären Gleichgewicht befinden, muss die Berechnung der Aktivitätskonzentration gemäß 2.7.2.2.4 erfolgen;
  7. nicht radioaktive feste Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmng für Kontamination in 2.7.1.2 festgelegten Grenzwert überschreiten.

1.5.1.5 Sondervorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke

1.5.1.5.1 16 Freigestellte Versandstücke, die gemäß 2.7.2.4.1

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