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Kapitel 2.3
Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

2.3.0 Einleitende Bemerkung

Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in der Klasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da die handelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, und dies kann Auswirkungen auf die Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpackungsgruppe für das Erzeugnis haben. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Klassifizierung oder die Verpackungsgruppe, muss der Flammpunkt experimentell bestimmt werden.

2.3.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.3.1.1 Die Klasse 3 umfasst die folgenden Stoffe:

  1. Entzündbare flüssige Stoffe (siehe 2.3.1.2 und 2.3.1.3)
  2. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe (siehe 2.3.1.4)

2.3.1.2Entzündbare flüssige Stoffe sind flüssige Stoffe, Gemische von flüssigen Stoffen sowie flüssige Stoffe, die gelöste oder suspendierte feste Stoffe enthalten (z.B. Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch ausgenommen solche Stoffe, die aufgrund anderer gefährlicher Eigenschaften anderen Klassen zugeordnet sind), die bei Temperaturen bis einschließlich 60 °C im geschlossenen Tiegel (entspricht 65,6 °C im offenen Tiegel) entzündbare Dämpfe entwickeln. Diese Temperatur wird normalerweise als "Flammpunkt" bezeichnet. Hierzu zählen auch folgende Stoffe:

  1. Flüssige Stoffe, die bei Temperaturen, die dem Flammpunkt entsprechen oder darüber liegen, zur Beförderung bereitgestellt werden;
  2. Stoffe, die erwärmt in flüssigem Zustand befördert oder zur Beförderung bereitgestellt werden, und die bei oder unterhalb der höchsten Beförderungstemperatur entzündbare Dämpfe entwickeln.

2.3.1.3 Die Vorschriften dieses Code brauchen jedoch nicht angewendet zu werden auf flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 35 °C, die eine Verbrennung nicht unterhalten. Im Sinne dieses Code werden flüssige Stoffe als die Verbrennung nicht unterhaltend eingestuft, wenn

  1. sie den geeigneten Brenntest bestanden haben (siehe den in Teil III, 32.5.2 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien vorgeschriebene Prüfung zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung) oder
  2. ihr Brennpunkt nach ISO 2592-1973 höher ist als 100 °C oder
  3. es sich um wässerige Lösungen mit einem Masseanteil Wasser von mehr als 90% handelt.

2.3.1.4Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die zur Bildung einer homogenen flüssigen Mischung in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst oder suspendiert sind, um ihre Explosionsfähigkeit zu unterdrücken. Eintragungen der Gefahrgutliste für desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind UN 1204, UN 2059, UN 3064, UN 3343, UN 3357 und 3379.

2.3.2 Zuordnung der Verpackungsgruppe

2.3.2.1 Zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines flüssigen Stoffes, von dem eine Gefahr aufgrund seiner Entzündbarkeit ausgeht, werden die Kriterien in 2.3.2.6 angewendet.

2.3.2.1.1 Bei flüssigen Stoffen, deren einzige Gefahr die Entzündbarkeit ist, entspricht die Verpackungsgruppe des Stoffes der in 2.3.2.6 angegebenen Eingruppierung.

2.3.2.1.2 Bei flüssigen Stoffen mit zusätzlichen Gefahren muss die nach 2.3.2.6 ermittelte Eingruppierung und die Eingruppierung unter Zugrundelegung der Schwere der zusätzlichen Gefahren in Betracht gezogen und die Einstufung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen nach den Vorschriften des Kapitels 2.0 vorgenommen werden.

2.3.2.2 Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:

  1. der Viskosität 1 und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein:
    Extrapolierte kinematische
    Viskosität v (bei einer
    Schergeschwindigkeit
    nahe 0) mm2/s bei 23 °C
    Auslaufzeit t in Sekunden Durchmesser der
    Auslaufdüse in mm
    Flammpunkt c.c. (°C)
     20 < v< 80 20 < t< 60 4 über 17
    80 < v< 135 60 < t< 100 4 über 10
    135 < v< 220 20 < t< 32 6 über 5
    220 < v< 300 32 < t< 44 6 über - 1
    300 < v< 700 44 < t< 100 6 über - 5
    700 < v 100< t 6 keine Begrenzung
  2. bei der Lösungsmittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht des klaren Lösungsmittels abgetrennt;
  3. die Mischung oder das eventuell abgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8;

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