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Kapitel 2.3
Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe
2.3.0 Einleitende Bemerkung
Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in der Klasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da die handelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, und dies kann Auswirkungen auf die Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpackungsgruppe für das Erzeugnis haben. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Klassifizierung oder die Verpackungsgruppe, muss der Flammpunkt experimentell bestimmt werden.
2.3.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.3.1.1 Die Klasse 3 umfasst die folgenden Stoffe:
2.3.1.2Entzündbare flüssige Stoffe sind flüssige Stoffe, Gemische von flüssigen Stoffen sowie flüssige Stoffe, die gelöste oder suspendierte feste Stoffe enthalten (z.B. Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch ausgenommen solche Stoffe, die aufgrund anderer gefährlicher Eigenschaften anderen Klassen zugeordnet sind), die bei Temperaturen bis einschließlich 60 °C im geschlossenen Tiegel (entspricht 65,6 °C im offenen Tiegel) entzündbare Dämpfe entwickeln. Diese Temperatur wird normalerweise als "Flammpunkt" bezeichnet. Hierzu zählen auch folgende Stoffe:
2.3.1.3 Die Vorschriften dieses Code brauchen jedoch nicht angewendet zu werden auf flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 35 °C, die eine Verbrennung nicht unterhalten. Im Sinne dieses Code werden flüssige Stoffe als die Verbrennung nicht unterhaltend eingestuft, wenn
2.3.1.4Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die zur Bildung einer homogenen flüssigen Mischung in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst oder suspendiert sind, um ihre Explosionsfähigkeit zu unterdrücken. Eintragungen der Gefahrgutliste für desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind UN 1204, UN 2059, UN 3064, UN 3343, UN 3357 und 3379.
2.3.2 Zuordnung der Verpackungsgruppe
2.3.2.1 Zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines flüssigen Stoffes, von dem eine Gefahr aufgrund seiner Entzündbarkeit ausgeht, werden die Kriterien in 2.3.2.6 angewendet.
2.3.2.1.1 Bei flüssigen Stoffen, deren einzige Gefahr die Entzündbarkeit ist, entspricht die Verpackungsgruppe des Stoffes der in 2.3.2.6 angegebenen Eingruppierung.
2.3.2.1.2 Bei flüssigen Stoffen mit zusätzlichen Gefahren muss die nach 2.3.2.6 ermittelte Eingruppierung und die Eingruppierung unter Zugrundelegung der Schwere der zusätzlichen Gefahren in Betracht gezogen und die Einstufung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen nach den Vorschriften des Kapitels 2.0 vorgenommen werden.
2.3.2.2 Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Extrapolierte kinematische Viskosität v (bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm2/s bei 23 °C |
Auslaufzeit t in Sekunden | Durchmesser der Auslaufdüse in mm |
Flammpunkt c.c. (°C) |
20 < v< 80 | 20 < t< 60 | 4 | über 17 |
80 < v< 135 | 60 < t< 100 | 4 | über 10 |
135 < v< 220 | 20 < t< 32 | 6 | über 5 |
220 < v< 300 | 32 < t< 44 | 6 | über - 1 |
300 < v< 700 | 44 < t< 100 | 6 | über - 5 |
700 < v | 100< t | 6 | keine Begrenzung |
(Stand: 27.12.2022)
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