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P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für feste Stoffe entsprechen.

(2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2);

Kombinationsverpackungen (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HH1, 6HD1, 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2, 6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1, 6PH2, 6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für flüssige Stoffe entsprechen.

Zusätzliche Vorschrift:

Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten.

P 622 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden..
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Innenverpackungen

Zwischenverpackungen

Außenverpackungen
aus Metall
aus Kunststoff
aus Metall
aus Kunststoff
Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Sperrholz (4D)
aus Pappe (4G)
aus einem anderen Metall (4N)
aus starrem Kunststoff (4H2)

Fässer

aus Stahl (1A2)
aus Aluminium (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus einem anderen Metall (1N2)
aus Kunststoff (1H2)

Kanister

aus Stahl (3A2)
aus Aluminium (382)
aus Kunststoff (3112)
Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften:
  1. Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder einer starren Zwischenverpackung verpackt werden.
  2. Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben und Nadeln, enthalten, müssen starr und durchstoßfest sein.
  3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müssen mit einer Auskleidung versehen sein oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten.
  4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, die Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765-1:1988 "Kunststofffolien und -bahnen - Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren - Teil 1: Eingrenzungsverfahren" und die Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983 "Kunststoffe - Folien und Bahnen- Bestimmung der Reißfestigkeit- Teil 2: Elmendorf-Verfahren" zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen.
  5. Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten.

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(Stand: 27.12.2022)

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